Beschluss:
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Der Stadtrat beschließt den
Gesellschaftsvertrag in der Form, wie es dieser Vorlage beiliegt, ohne die vom
Landratsamt geforderten Ergänzungen.