Richard Peschel trägt vor, dass die Straßenbauarbeiten im Bereich des Bebauungsplans „Brand 2. BA“
abgeschlossen seien. Damit die neue Straße die Eigenschaft einer öffentlichen
Straße erhält, müsse sie gem. Art. 6 Abs. 1 und 2 BayStrWG gewidmet werden.
Beschluss:
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Der Stadtrat der Stadt
Neustadt b. Coburg fasst folgenden Beschluss:
Die
fertiggestellte Straße im Baugebiet „Brand 2. BA“, bestehend aus der FlNr.
232/6 (vor der Verschmelzung FlNr. 255/29) der Gemarkung Meilschnitz, wird gem.
Art. 6 Abs. 1 BayStrWG i. V. m. Art. 46
Nr. 2 und Art. 53 BayStrWG zur Ortsstraße gewidmet.
Die Straße „Am Brand“ beschreibt sich dann neu wie folgt:
FlNr.: 232/6
Gemarkung Meilschnitz
Anfangspunkt: Einmündung
in die Straße „Zum Rottenbach“ FlNr. 777
Gemarkung
Meilschnitz
Endpunkt: Nördliche
Grundstücksgrenze FlNr. 267 Gemarkung Meilschnitz
Straßenbaulastträger
auf der gesamten
Länge: Stadt Neustadt b. Coburg
Länge der neu zu
widmeten Teilstrecke: 0,280
km
Gesamtlänge: 0,620
km
Widmungsbeschränkungen: Keine
Der beigefügte
Lageplan ist Beschlussbestandteil.
Die Widmung ist amtlich bekanntzumachen.