Sitzung: 06.06.2018 VKS/025/2018
Beschluss: zur Kenntnis genommen
2. Sachverhalt
Die Verkehrsbehörde
weißt auf Grund eines Beschwerdeschreibens nochmal darauf hin, dass Radfahren
auf dem Gehweg nur Kindern bis zum Alter von 10 Jahren erlaubt ist.
Insbesondere in der
Sonneberger Str., wo früher das Radfahren zwischen Sportplatz und der
Einmündung
Bergstraße erlaubt war, fahren immer wieder mal Radfahrer auf den Gehwegen.
Sie gefährden damit
bei entsprechender Fahrweise nicht nur andere Fußgänger, sondern an den
unübersichtlichen Grundstücksausfahrten auch sich selbst.
Auf § 2 Abs. 5 StVO
wird verwiesen.