Beschluss: zur Kenntnis genommen

2. Sachverhalt

 

Die Verkehrsbehörde weißt auf Grund eines Beschwerdeschreibens nochmal darauf hin, dass Radfahren auf dem Gehweg nur Kindern bis zum Alter von 10 Jahren erlaubt ist.

Insbesondere in der Sonneberger Str., wo früher das Radfahren zwischen Sportplatz und der

Einmündung Bergstraße erlaubt war, fahren immer wieder mal Radfahrer auf den Gehwegen.

Sie gefährden damit bei entsprechender Fahrweise nicht nur andere Fußgänger, sondern an den unübersichtlichen Grundstücksausfahrten auch sich selbst.

 

Auf § 2 Abs. 5 StVO wird verwiesen.