Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Anwesend: 23, Befangen: 0

Herr Korn schlägt vor, die Formulierung von §14 Abs. 2 um das Wort „innerhalb“ zu ergänzen. Der Satz würde dann wie folgt lauten:

“ … dass Umbettungen nur innerhalb von 5 Jahren ab Bestattung möglich sind.“

Damit ist klar gestellt, dass die Frist ab Bestattung rechnet.

Der Senat ist mit dieser Ergänzung einverstanden.


Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.

 

Der Stadtrat beschließt, die 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung, ergänzt um den Vorschlag von Stadtrat Korn zu §14 Abs. 2, in der Form zu erlassen, wie nachfolgend dargestellt.

§ 7 Abs. 3 Buchst. i

Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken sollten im Friedhof untersagt werden.

Die meisten Städte haben dieses Verbot bereits in ihrer Satzung, da vermehrt Grabsteine mit Inschriften fotografiert und auf besonderen Plattformen ins Internet gestellt werden (Ahnenforschung usw).


§ 14 Abs. 2

Immer häufiger werden Umbettungen von Leichen und Aschen gefordert.

Es sollte deshalb eine Vorschrift aufgenommen werden, dass Umbettungen nur innerhalb 5 Jahre ab Bestattung möglich sind. Außerdem sollte aufgenommen werden, dass Umbettungen aus Gemeinschaftsgrabstätten nicht zulässig sind, denn das Auffinden einer bestimmten Urne ist sehr schwer.

 

§ 20 Abs. 2

Bisher war die Länge und Breite eines Grabes genau bestimmt. Da auf den verschiedenen Friedhöfen unterschiedliche Grabgrößen vorhanden sind, sollte bestimmt werden, dass sich die Länge und Breite des Grabs in die nähere Umgebung einfügen muss.

§ 27 Abs. 3

Bisher konnten in einer Grabstätte nur die in diesem Abs. aufgezählten nahen Verwandten bestattet werden.
Jetzt wird allgemein gestattet, dass Angehörige darin bestattet werden können.

 

§ 33 Abs. 4

Bei den Urnenrasengräbern werden zu dünne Grabplatten beim Rasenmähen leicht beschädigt.
Es sollte deshalb eine Bestimmung aufgenommen werden, dass die Grabplatten mind. eine Stärke von 10 cm aufweisen müssen.

 

§ 35 Abs. 8

Auf Antrag der Freien Wähler solle in die Satzung ein Verbot gegen Verwendung von Grabsteinen, die mit Kinderarbeit hergestellt wurden.
Die hier vorgeschlagene Formulierung entspricht der Mustersatzung.

 

§ 39 Abs. 2

Hier soll eindeutig klargestellt werden, dass bei der Auflassung von Gräber die Grabnutzungsberechtigten auch die Fundamente des Grabsteins zu entfernen, die Grabstelle mit Mutterboden verfüllen und anzusäen zu lassen und die Kosten zu tragen haben.

§ 39 Abs. 3

Unberechtigt aufgestellte Grabsteine, die trotz Aufforderung vom Grabnutzungsberechtigten nicht entfernt werden, können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

Hier soll eingefügt werden, dass die Stadt keine Verpflichtung hat den entfernten Grabstein aufzubewahren.

 

§ 42 Buchst. i

Wird hier neu eingefügt, damit ein Verstoß gegen das in § 7 Abs. 3 neue aufgenommene Verbot auch geahndet werden kann.

 

§ 46

Nach dem neuen Datenschutzgesetz muss in der Satzung dargestellt sein, welche Daten erhoben, verarbeite, gespeichert und genutzt werden.