Sitzung: 11.06.2018 StR/047/2018
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Anwesend: 23, Befangen: 0
Herr Korn schlägt vor, die Formulierung von §14 Abs. 2 um
das Wort „innerhalb“ zu ergänzen. Der Satz würde dann wie folgt lauten:
“ … dass Umbettungen nur innerhalb
von 5 Jahren ab Bestattung möglich sind.“
Damit ist klar gestellt, dass die Frist ab Bestattung rechnet.
Der Senat ist mit dieser Ergänzung einverstanden.
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Der Stadtrat beschließt, die 2. Änderungssatzung zur
Friedhofssatzung, ergänzt um den Vorschlag von Stadtrat Korn zu §14 Abs. 2, in
der Form zu erlassen, wie nachfolgend dargestellt.
§ 7 Abs. 3 Buchst. i |
Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken sollten im
Friedhof untersagt werden. |
§ 14 Abs. 2 |
Immer häufiger werden Umbettungen von Leichen und Aschen
gefordert. |
§ 20 Abs. 2 |
Bisher war die Länge und Breite eines Grabes genau
bestimmt. Da auf den verschiedenen Friedhöfen unterschiedliche Grabgrößen
vorhanden sind, sollte bestimmt werden, dass sich die Länge und Breite des
Grabs in die nähere Umgebung einfügen muss. |
§ 27 Abs. 3 |
Bisher konnten in einer Grabstätte nur die in diesem Abs.
aufgezählten nahen Verwandten bestattet werden. |
§ 33 Abs. 4 |
Bei den Urnenrasengräbern werden zu dünne Grabplatten beim
Rasenmähen leicht beschädigt. |
§ 35 Abs. 8 |
Auf Antrag der Freien Wähler solle in die Satzung ein
Verbot gegen Verwendung von Grabsteinen, die mit Kinderarbeit hergestellt
wurden. |
§ 39 Abs. 2 |
Hier soll eindeutig klargestellt werden, dass bei der Auflassung von Gräber die Grabnutzungsberechtigten auch die Fundamente des Grabsteins zu entfernen, die Grabstelle mit Mutterboden verfüllen und anzusäen zu lassen und die Kosten zu tragen haben. |
§ 39 Abs. 3 |
Unberechtigt aufgestellte Grabsteine, die trotz
Aufforderung vom Grabnutzungsberechtigten nicht entfernt werden, können von
der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. |
§ 42 Buchst. i |
Wird hier neu eingefügt, damit ein Verstoß gegen das in § 7 Abs. 3 neue aufgenommene Verbot auch geahndet werden kann. |
§ 46 |
Nach dem neuen Datenschutzgesetz muss in der Satzung dargestellt sein, welche Daten erhoben, verarbeite, gespeichert und genutzt werden. |