Beschluss: zur Kenntnis genommen

2. Sachverhalt

 

Vom Bay. Staatministerium des Innern sind die Straßenverkehrsbehörden im Vollzug der StVO und des „Verkehrssicherheitsprogramms 2020“ konkret aufgefordert worden, einen entsprechenden Maßnahmenkatalog zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Bayerns Straßen abzuarbeiten.
Einer dieser Punkte ist die konkrete Prüfung der Notwendigkeit aller vorhandener Verkehrszeichen im Sinne  von „Weniger Verkehrszeichen – bessere Verkehrszeichen“ und der Änderungen der StVO aus dem Jahr 2016. Hier wurden insbesondere die bereits seit 2006 in § 45 (9) StVO bestehenden, „schärferen“ Regelungen zu Geschwindigkeitsbeschränkungen weiter konkretisiert, was nun auch dazu führt, dass alle Geschwindigkeitsbeschränkungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit überprüft werden müssen.

Im Umkehrschluss gibt es allerdings auch erleichterte Voraussetzungen und Klarstellungen zu „Tempo 30 Zonen“, was ebenfalls in die Prüfung mit einzufließen hat.

Im gesamten Stadtgebiet Neustadt b. Coburg gibt es 102 Geschwindigkeitsbeschränkung, wonach aktuell von Straßenverkehrsbehörde und Polizei alle mit folgendem Ergebnis geprüft wurden:

-           77 rechtlich in Ordnung bzw. nach Abwägung vertretbar

-           16 rechtlich bedenklich, aber durch geringfügige Änderungen haltbar bzw.  
      Beschilderungsalternative möglich

-             9 rechtliche Begründung nach StVO reicht nicht aus – Abbau wird geprüft

Wichtig ist in jedem Fall, dass eine gewisse Linie vorhanden ist und künftig auch konsequent umgesetzt wird. Die Verkehrsbehörde möchte grundsätzlich an den derzeit bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen festhalten, sofern dies rechtlich noch zu vertreten ist und wird bei Neuanträgen entsprechend den Vorgaben der StVO die nun strengeren Maßstäbe anlegen. Ein restriktiver Eingriff nach aktueller Rechtslage mag rechtlich gewünscht sein, bringt aber für unser Zuständigkeitsgebiet keine Erhöhung der Verkehrssicherheit! Zu bedenken ist auch, dass die gesetzlichen Grundlagen schon in den Vorjahren angemessen angewandt wurden und häufig Ablehnungen erfolgten, weil Begründungen nach StVO nicht ausgereicht hatten. Hier haben andere Städte deutlich mehr Probleme mit Bezugsfällen als in Neustadt.

Die Verkehrsbehörde hat bei der Beurteilung der Rechtslage den Handlungsspielraum weitest möglich ausgeschöpft und wird nur Änderungen vornehmen, wo das Ermessen gegen Null reduziert ist bzw. die Polizei eindeutig die Rechtswidrigkeit festgestellt hat.
Im Laufe des nächsten Jahres erfolgt nach und nach die Umsetzung.

Einzelbehandlungen im Verkehrssenat sind hierbei nicht notwendig, da die Verkehrsbehörde nur Änderungen bei rechtswidrigen Beschilderungen vollzieht.
Sollten irgendwo Nachfragen bestehen, kann dies dann im Einzelfall im Verkehrssenat behandelt werden.