Sitzung: 01.10.2018 VKS/024/2018
Beschluss: zur Kenntnis genommen
2. Sachverhalt
Vom Bay. Staatministerium des Innern sind die Straßenverkehrsbehörden
im Vollzug der StVO und des „Verkehrssicherheitsprogramms 2020“ konkret
aufgefordert worden, einen entsprechenden Maßnahmenkatalog zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit auf Bayerns Straßen abzuarbeiten.
Einer dieser Punkte ist die konkrete Prüfung der Notwendigkeit aller
vorhandener Verkehrszeichen im Sinne von
„Weniger Verkehrszeichen – bessere Verkehrszeichen“ und der Änderungen der StVO
aus dem Jahr 2016. Hier wurden insbesondere die bereits seit 2006 in § 45 (9)
StVO bestehenden, „schärferen“ Regelungen zu Geschwindigkeitsbeschränkungen
weiter konkretisiert, was nun auch dazu führt, dass alle Geschwindigkeitsbeschränkungen
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit überprüft werden müssen.
Im Umkehrschluss gibt es allerdings auch
erleichterte Voraussetzungen und Klarstellungen zu „Tempo 30 Zonen“, was
ebenfalls in die Prüfung mit einzufließen hat.
Im gesamten Stadtgebiet Neustadt b. Coburg gibt es
102 Geschwindigkeitsbeschränkung, wonach aktuell von Straßenverkehrsbehörde und
Polizei alle mit folgendem Ergebnis geprüft wurden:
-
77
rechtlich in Ordnung bzw. nach Abwägung vertretbar
-
16
rechtlich bedenklich, aber durch geringfügige Änderungen haltbar bzw.
Beschilderungsalternative möglich
-
9
rechtliche Begründung nach StVO reicht nicht aus – Abbau wird geprüft
Wichtig ist in jedem Fall, dass eine gewisse Linie
vorhanden ist und künftig auch konsequent umgesetzt wird. Die Verkehrsbehörde
möchte grundsätzlich an den derzeit bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen
festhalten, sofern dies rechtlich noch zu vertreten ist und wird bei
Neuanträgen entsprechend den Vorgaben der StVO die nun strengeren Maßstäbe
anlegen. Ein restriktiver Eingriff nach aktueller Rechtslage mag rechtlich
gewünscht sein, bringt aber für unser Zuständigkeitsgebiet keine Erhöhung der
Verkehrssicherheit! Zu bedenken ist auch, dass die gesetzlichen Grundlagen
schon in den Vorjahren angemessen angewandt wurden und häufig Ablehnungen
erfolgten, weil Begründungen nach StVO nicht ausgereicht hatten. Hier haben
andere Städte deutlich mehr Probleme mit Bezugsfällen als in Neustadt.
Die
Verkehrsbehörde hat bei der Beurteilung der Rechtslage den Handlungsspielraum
weitest möglich ausgeschöpft und wird nur Änderungen vornehmen, wo das Ermessen
gegen Null reduziert ist bzw. die Polizei eindeutig die Rechtswidrigkeit
festgestellt hat.
Im Laufe des nächsten Jahres erfolgt nach und nach die Umsetzung.
Einzelbehandlungen
im Verkehrssenat sind hierbei nicht notwendig, da die Verkehrsbehörde nur
Änderungen bei rechtswidrigen Beschilderungen vollzieht.
Sollten irgendwo Nachfragen bestehen, kann dies dann im Einzelfall im
Verkehrssenat behandelt werden.