2. Sachverhalt
In der Fechheimer
Str. im Stadtteil Horb wurde vor Jahren eine Beschränkung auf 30 km/h
nach Anwohnerantrag
eingerichtet.
Die Straße ist eng
und ohne Gehwege, das war damals die Begründung, was heute bei einem Neuantrag
nicht mehr ausreichen würde.
Heute würde man
prüfen nach: - Unfallzahlen – Verkehrsbelastung - besondere Gefährdungslage,
die von Autofahrern oder Fußgängern nicht erkannt werden kann.
Fehlende Gehwege
alleine reichen nicht für die rechtmäßige Anordnung einer
Geschwindigkeitsbeschränkung aus.
Dennoch ist gerade
dieses Beispiel gut geeignet, wie man aus einer rechtlich nicht mehr ganz
einwandfreien eine rechtlich zulässige Lösung machen kann.
Da nur sehr wenig
Verkehr dort fährt (rund 120 KfZ / täglich; V 85 um 38 km/h gleich hinter
Ortstafel) und keine übergeordneten Straßen betroffen sind wäre es rechtlich
zulässig, eine 30 -km/ Zone unter Einbeziehung des Rollwegs einzurichten.
Dies wird auch von
Verkehrsbehörde und Polizei auch hier vorgeschlagen.
Anzumerken ist auch
noch, dass eine Anwohnerin ein Hindernis in der Fahrbahn gewünscht hat, um die
Sicherheit für Fußgänger zu erhöhen, da die Fahrbahn direkt an der Hausecke
beginnt.
Solche Situationen
sind in dörflichen Gegenden aber durchaus keine Seltenheit.
In dieser ohnehin
sehr engen Straße sind keine weiteren Fahrbahnverengungen zweckmäßig, da auch
an überbreite landwirtschaftliche Fahrzeuge gedacht werden muss.
Auch müssen
Autofahrer an unübersichtlichen Stellen immer bremsbereit fahren.
Eine Lösung für
dieses Problem hat die Verkehrsbehörde leider nicht parat.
3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Der Verkehrssenat beschließt, in Horb für die Fechheimer Str. und den Rollweg eine 30 km/h Zone mit Rechts-vor-Links Vorfahrtsregelung einzurichten.