Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

2. Sachverhalt

 

In der Fechheimer Str. im Stadtteil Horb wurde vor Jahren eine Beschränkung auf 30 km/h

nach Anwohnerantrag eingerichtet.

Die Straße ist eng und ohne Gehwege, das war damals die Begründung, was heute bei einem Neuantrag nicht mehr ausreichen würde.

Heute würde man prüfen nach: - Unfallzahlen – Verkehrsbelastung - besondere Gefährdungslage, die von Autofahrern oder Fußgängern nicht erkannt werden kann.

Fehlende Gehwege alleine reichen nicht für die rechtmäßige Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus.

 

Dennoch ist gerade dieses Beispiel gut geeignet, wie man aus einer rechtlich nicht mehr ganz einwandfreien eine rechtlich zulässige Lösung machen kann.

 

Da nur sehr wenig Verkehr dort fährt (rund 120 KfZ / täglich; V 85 um 38 km/h gleich hinter Ortstafel) und keine übergeordneten Straßen betroffen sind wäre es rechtlich zulässig, eine 30 -km/ Zone unter Einbeziehung des Rollwegs einzurichten.

Dies wird auch von Verkehrsbehörde und Polizei auch hier vorgeschlagen.

 

Anzumerken ist auch noch, dass eine Anwohnerin ein Hindernis in der Fahrbahn gewünscht hat, um die Sicherheit für Fußgänger zu erhöhen, da die Fahrbahn direkt an der Hausecke beginnt.

Solche Situationen sind in dörflichen Gegenden aber durchaus keine Seltenheit.

In dieser ohnehin sehr engen Straße sind keine weiteren Fahrbahnverengungen zweckmäßig, da auch an überbreite landwirtschaftliche Fahrzeuge gedacht werden muss.

Auch müssen Autofahrer an unübersichtlichen Stellen immer bremsbereit fahren.

Eine Lösung für dieses Problem hat die Verkehrsbehörde leider nicht parat.

 

 

 

 

 


3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):

 

Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.

 

Der Verkehrssenat beschließt, in Horb für die Fechheimer Str. und den Rollweg eine 30 km/h Zone mit Rechts-vor-Links Vorfahrtsregelung einzurichten.