2. Sachverhalt
In der Weimersdorfer
Str. im Stadtteil Weimersdorf wurde vor Jahren eine Beschränkung
auf 30 km/h nach
Anwohnerantrag eingerichtet.
Die Straße ist eng
und ohne Gehwege, das war damals die Begründung, was heute bei einem Neuantrag
nicht mehr ausreichen würde.
Heute würde man
prüfen nach: - Unfallzahlen – Verkehrsbelastung - besondere Gefährdungslage,
die von Autofahrern oder Fußgängern nicht erkannt werden kann.
Fehlende Gehwege
alleine reichen nicht für die rechtmäßige Anordnung einer
Geschwindigkeitsbeschränkung aus.
Da nur sehr wenig
Verkehr dort fährt und keine übergeordneten Straßen betroffen sind wäre es
rechtlich zulässig, eine 30 -km/ Zone unter Einbeziehung des Wildparkwegs
einzurichten.
Dies wird auch von
Verkehrsbehörde und Polizei auch hier vorgeschlagen.
3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Der Verkehrssenat beschließt, im Stadtteil Weimersdorf eine 30 km/h – Zone mit Rechts – vor – Links Vorfahrtsregelung einzurichten.