2. Sachverhalt
Der Stadtrat der Stadt Rödental hat in seiner öffentlichen Sitzung am
29.07.2019 für die o.g. Bauleitplanung beschlossen, die öffentliche Auslegung
durchzuführen. Die Auslegungsfrist endet am 04.10.2019.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Mönchröden, im Norden und im Osten durch
private Wohngrundstücke begrenzt und im Westen durch die Rothinestraße und im
Süden durch die Lindenstraße begrenzt. Der Geltungsbereich umfasste das ehem.
Schalthaus der E.ON Bayern AG, die Gebäude wurden in der Zwischenzeit
abgebrochen und das Grundstück ist derzeit eine Brachfläche.
Der Geltungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 3.117 m2. Das
Plangebiet ist als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Zulässig
sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Arztpraxen und Spezialpraxen mit
therapeutischen Angeboten, wie z. B. Heilpraktiker, Logopädie oder
Ergotherapie. Auf dem Grundstück sollen voraussichtlich drei Mehrfamilienhäuser
errichtet werden. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf drei beschränkt.
Die verkehrliche Anbindung erfolgt über die Brückenstraße, Lindenstraße bzw.
Rothinestraße.
Weitere Festsetzungen können dem beiliegenden Bebauungsplan entnommen
werden.
Aus Sicht der Stadtplanung werden die Belange der Stadt Neustadt nicht
berührt. Allerdings ist die Stadt Rödental darauf hinzuweisen, dass bei einer
Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO die Grundflächenzahl
0,4 nicht überschritten werden darf. Der ebenfalls in den Festsetzungen und in
der Begründung erwähnte
§ 4a BauNVO „Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung
(besondere Wohngebiete)“ steht hier im Widerspruch.
Referat 4 Bauwesen
zur Kenntnis und Zustimmung
Herrn Oberbürgermeister Frank
Rebhan
zur Kenntnis
3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
An den Bausenat
mit folgendem Beschlussantrag:
Der Bausenat der Stadt Neustadt
b. Coburg fasst folgenden Beschluss: Die Stadt Neustadt b. Coburg
erhebt gegen den Bebauungplan Nr. 077 „Rothinestraße“, Gemarkung Mönchröden, der Stadt Rödental, keine Bedenken. Die
Stadt Rödental wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer Ausweisung
eines „allgemeinen Wohngebietes“ gemäß § 4 BauNVO die Grundflächenzahl 0,4
nicht überschritten werden darf. Der ebenfalls in den Festsetzungen und in
der Begründung erwähnte § 4a BauNVO „Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung
der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)“ steht hier im Widerspruch. Das
Planungsbüro sollte die Diskrepanz richtigstellen. |