2. Sachverhalt
Im Bereich vor der
Fahrschule ab Einmündung Wittkenstraße besteht derzeit Parkverbot und eine
Markierung Gehsteigparken.
Streng genommen darf
man für ein Liefergeschäft auf dem Gehweg parken oder, ohne sich vom Fahrzeug
zu entfernen bis zu 3 Minuten halten.
Hierdurch werden die
Ziele der Parkfreigabe dort nicht erreicht.
Die Ziele sind:
a)
Kurzes
Aufsuchen von Geschäften im unmittelbaren Umfeld (Dönerläden, Eisdiele)
b)
Verkehrsberuhigung
Ernststraße – Lenkung des Durchgangsverkehrs auf die Innenstadttangenten
Die drei
„Kurzparkplätze“ sind den Geschäftsleuten sehr wichtig.
Sie sollten bleiben,
genauso wie das Gehsteigparken.
Es besteht
Handlungsbedarf nach einer Beschilderungsänderung.
Um eine rechtlich
einwandfreie Lösung zu schaffen, muss das Parkverbot gegen eine
Kurzparkregelung ausgetauscht werden.
Hier gäbe es zwei
Möglichkeiten:
- Beschilderung Parken mit zwei Rädern auf Gehweg und ZZ „15 min“
Diese Möglichkeit wird auch in anderen Städten mit kommunaler
Verkehrsüberwachung praktiziert und hat das Problem der Beweisführung bei
Kontrollen, da man quasi länger vor Ort sein muss.
- Beschilderung Parken mit zwei Rädern auf Gehweg und ZZ „30 min mit
Parkscheibe“
Es besteht hiermit die Möglichkeit des Kurzparkens mit Parkscheibe, die
nur auf 30 min gestellt werden kann. Für die Polizei ist das einfach zu
überwachen.
Verkehrsbehörde und
Polizei schlagen Lösung 2 mit Parkscheibe vor.
Die Markierung
sollte durchgängig auf dem Gehweg angebracht werden.
3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Der Verkehrssenat beschließt, in der Sonneberger Str. ab Einmündung Wittkenstraße drei Kurzparkplätze auf dem Gehweg mit Parkscheinregelung und Höchstparkdauer 30 Minuten einzurichten. Die Markierung auf dem Gehweg ist durchgängig aufzubringen.