Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

2. Sachverhalt

 

Im Bereich vor der Fahrschule ab Einmündung Wittkenstraße besteht derzeit Parkverbot und eine Markierung Gehsteigparken.

 

Streng genommen darf man für ein Liefergeschäft auf dem Gehweg parken oder, ohne sich vom Fahrzeug zu entfernen bis zu 3 Minuten halten.

Hierdurch werden die Ziele der Parkfreigabe dort nicht erreicht.

 

Die Ziele sind:

a)    Kurzes Aufsuchen von Geschäften im unmittelbaren Umfeld (Dönerläden, Eisdiele)

b)    Verkehrsberuhigung Ernststraße – Lenkung des Durchgangsverkehrs auf die Innenstadttangenten

 

Die drei „Kurzparkplätze“ sind den Geschäftsleuten sehr wichtig.

Sie sollten bleiben, genauso wie das Gehsteigparken.

Es besteht Handlungsbedarf nach einer Beschilderungsänderung.

 

Um eine rechtlich einwandfreie Lösung zu schaffen, muss das Parkverbot gegen eine Kurzparkregelung ausgetauscht werden.

 

Hier gäbe es zwei Möglichkeiten:

 

  1. Beschilderung Parken mit zwei Rädern auf Gehweg und ZZ „15 min“

 

Diese Möglichkeit wird auch in anderen Städten mit kommunaler Verkehrsüberwachung praktiziert und hat das Problem der Beweisführung bei Kontrollen, da man quasi länger vor Ort sein muss.

 

  1. Beschilderung Parken mit zwei Rädern auf Gehweg und ZZ „30 min mit Parkscheibe“

 

Es besteht hiermit die Möglichkeit des Kurzparkens mit Parkscheibe, die nur auf 30 min gestellt werden kann. Für die Polizei ist das einfach zu überwachen.

 

Verkehrsbehörde und Polizei schlagen Lösung 2 mit Parkscheibe vor.

Die Markierung sollte durchgängig auf dem Gehweg angebracht werden.

 

 


3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):

 

Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.

 

Der Verkehrssenat beschließt, in der Sonneberger Str. ab Einmündung Wittkenstraße drei Kurzparkplätze auf dem Gehweg mit Parkscheinregelung und Höchstparkdauer 30 Minuten einzurichten. Die Markierung auf dem Gehweg ist durchgängig aufzubringen.