2. Sachverhalt
Mit Schreiben vom 17.03.2019 stellten die Stadträte Heike
Stegner-Kleinknecht, Bernd Gärtner und Wolfram Salzer einen Antrag zum Thema „Gasgefüllte,
steigfähige Luftballons bei städtischen Veranstaltungen“.
Der Antragstext lautet:
„Die Stadt Neustadt möge mit gutem
Beispiel vorangehen und absehen,
a. bei genehmigungspflichtigen Veranstaltungen, welche ganz oder teilweise im
Freien stattfinden,
b. in städtischen Kindertagsstätten, Schulen und sonstigen städtischen
Einrichtungen Luftballons mit Helium, bzw. anderen Gasen zu befüllen, bzw. im
Freien steigen zu lassen.“
Die Antragsteller erläutern:
Nach Plastiktüten und Fischernetzen
nehmen Luftballons „Platz 3 des tödlichsten Mülls in Gewässern“ ein. Damit sind
Meere, Seen aber auch Teiche gemeint.
Tiere können an Plastikresten ersticken; sie verwechseln bunte Ballons bzw.
Ballonreste mit Futter. Das Auftreten dieses weichen Plastiks führt zu
Verstopfungen im Magen-Darmtrakt.
Ferner
können sich Vögel bzw. Fische in den Schnüren der Ballons verheddern.
Australische Forscher haben bei Untersuchungen von exakt 1733 toten Vögeln
festgestellt, dass mehr als 30 % der Vögel derartige Verstopfungen aufgewiesen
haben.
Andere Untersuchungen ergaben, dass bei ca. 20 % Plastikmüll insbesondere
weicher Plastik als Todesursache angesehen werden müssen.
Deshalb haben Städte in den Niederlanden wie Amsterdam, Utrecht oder Den Haag,
insgesamt 59 holländische Gemeinden ein derartiges Verbot, Luftballons steigen
zu lassen beschlossen.
Auch in Elmshorn, Schleswig Holstein, immerhin noch gut 50 km von der Nordsee
entfernt, wurde auf das traditionelle Aufsteigen von Luftballons 2018 verzichtet.
Im Zuge einer Umfrage bei ansässigen Kindertagesstätten und
Schulen ergab sich, dass der Großteil der angefragten Einrichtungen dieses
Thema für „relativ wichtig“ einstufen.
Ein Teil der angefragten Einrichtungen erklärt, ohnehin umweltbewusst aufgestellt
zu sein und bereits auf freiwilliger Basis auf derartige Aktionen zu
verzichten.
Seitens der Antragsteller wird erklärt, dass mit dem Verzicht auf
Ballon-Flug-Aktionen und gebündelte Starts keineswegs ein generelles Verbot von
Luftballons, beispielsweise im Zuge der Kinderfestschmückung von Straßen und
Häusern, oder der Einzel-Verkauf von Luftballons an Volksfesten, wie
beispielsweise Kinder- und Marktfest gemeint ist.
Verhindert werden sollen damit Massenstartaktionen, Luftballonwettfliegen, u.a.
Zusätzlich soll damit angeregt werden, dass beim Kauf von Einzelballons für
Kinder bewusst auf eine umweltgerechte Entsorgung am Ende der Nutzungsdauer
geachtet wird.
Mit dieser Maßnahme werden die bestehenden ökologisch und
klimatechnischen Problematiken auf unserer Erde keineswegs gelöst.
Der Verzicht auf vorstehend angeführte Freiflüge von Ballons stellt jedoch ein
kleines positives Segment zur Minimierung von bestehenden Problematiken dar.
Auf Vorschlag der Verwaltung wird der Antragstext im Einvernehmen
mit den Antragstellern wie folgt abgeändert:
„Die Stadt Neustadt möge mit gutem
Beispiel vorangehen und absehen,
a. bei genehmigungspflichtigen Veranstaltungen, welche ganz oder teilweise im
Freien stattfinden,
b. in städtischen Kindertagesstätten, Schulen und sonstigen städtischen
Einrichtungen Luftballons mit Helium, bzw. anderen zugelassenen Gasen zu befüllen und
im Freien steigen zu lassen.“
3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Der Kultur-, Sport- und Städtepartnerschaftsausschuss
beschließt:
1.
Bei genehmigungspflichtigen Veranstaltungen,
welche ganz oder teilweise im Freien stattfinden, sieht die Stadt Neustadt
davon ab Luftballons mit Helium, bzw. anderen zugelassenen Gasen zu befüllen
und im Freien steigen zu lassen.
2.
Die Stadt Neustadt sieht davon ab in städtischen
Kindertagesstätten, Schulen und sonstigen städtischen Einrichtungen, bzw.
anlässlich deren Veranstaltungen, Luftballons mit Helium, bzw. anderen zugelassenen
Gasen zu befüllen und im Freien steigen zu lassen.
3.
Die Nutzung von Luftballons zu
Dekorationszwecken ist hiervon ausgenommen.
Auf die ordnungsgemäße Entsorgungspflicht nach dem Abfallkreislaufgesetz wird
verwiesen.
4.
Der Einzel-Verkauf von Luftballons mit Helium-,
bzw. sonstigen zulässigen Gasfüllungen an Festveranstaltungen ist weiterhin
genehmigungsfähig.
Auf die ordnungsgemäße Entsorgungspflicht nach dem Abfallkreislaufgesetz wird
verwiesen.
5.
Der Antrag vom 17.09.2019 ist
Beschlussbestandteil.
6.
Die Rückläufe der Umfrage an Kindertagesstätten
und Schulen sind Beschlussbestandteil.