Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

2. Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 12. September 2019 stellte Ulrich Bieberbach im Namen des Post SV Franken Neustadt die Anfrage einen Fahrtkostenzuschuss für die Auswärtsspiele des PSV Franken 2. Bundesliga Nord nach den städtischen Sportförderungsrichtlinien (Nr.8) zu gewähren.

In der Anlage fügte er eine Berechnung nach den Sportförderungsrichtlinien bei.
1-716 km  x 8 Teilnehmer x 0,028€ = 385,00 € Zuschuss.


Nach Prüfung der derzeit gültigen Sportförderungsrichtlinien kommt ein Zuschuss nach Nr. 8 (höhere Meisterschaften) nicht in Betracht.
Gemeint sind hier Einzelmeisterschaften ab der Klassifizierung von Bayerischen Meisterschaften.


In seiner Sitzung am 13.10.2016 beschloss der Kultur,- Sport- und Städtepartnerschaftsausschuss bereits für die Dauer des Spielens in der 1. Bundesliga einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 1.500 € zu gewähren.


Aufgrund der aktuellen Corona Krise konnten bislang die zwei letzten Auswärtsspiele nicht ausgetragen werden.
Die Berechnungsgrundlage nach gefahrenen Kilometern weicht somit von der Berechnung des Vereins ab.

 

Die Verwaltung empfiehlt die Leistung des PSV Franken zu würdigen und schlägt dem Senat vor:

 

  1. Ein einmaliger Zuschuss für die Spiele in der 2. Bundesliga Nord wird für die Saison 2019/2020 gewährt.
  2. Der Fahrtkostenzuschuss wird nach gefahrenen Kilometern für real vollzogene Spiele auf Basis vorstehender Berechnung gewährt.
  3. Der Zuschuss wird zweckgebunden ausgezahlt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):

 

Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.

 

Der Kultur-, Sport- und Städtepartnerschaftsausschuss beschließt:

 

1.      Ein einmaliger Zuschuss für die Spiele in der 2. Bundesliga Nord wird für die Saison 2019/2020 gewährt.

2.      Der Fahrtkostenzuschuss wird nach gefahrenen Kilometern für real vollzogene Spiele auf Basis vorstehender Berechnung gewährt.

3.      Der Zuschuss wird zweckgebunden ausgezahlt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.