Ulrich Wolf trägt den Sachverhalt vor.
Beschluss:
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Der Stadtrat Neustadt b. Coburg beschließt,
a)
In §2 Abs. 4 wird die Zahl „7“ durch die Zahl
„5“ ersetzt.
b)
§4 Abs. 5 wird die folgt gefasst:
„Eine weitere Aufwandsentschädigung erhält der jeweils nicht verhinderte
Fraktionsvorsitzende in der Reihenfolge der bei der Stadtratswahl auf die
Partei oder Wählergruppe entfallenen Stimmen bzw. bei dessen Verhinderung das
dienstälteste Stadtratsmitglied, wenn dieser oder dieses als Stellvertreter im
Fall der Verhinderung aller drei Bürgermeister bzw. der Fraktionsvorsitzenden
tätig wird, in Höhe von 220,74 € für jeden ganzen Tag und 110,37 € für jeden
halben Vertretungstag.
Eine einheitliche Änderung aller Grundgehälter der Beamten wirken sich im
gleichen vom-Hundert-Satz auf diese Aufwandsentschädigung aus.“
c)
In §5a Abs. 3 wird die Zahl „3,00“ durch die
Zahl „5,00“ ersetzt.
d)
In §6 wird die Zahl „350“ durch die Zahl „400“ ersetzt.
e)
§10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Falle der Verhinderung aller drei Bürgermeister wird der jeweils nicht
verhinderte Fraktionsvorsitzende in der Reihenfolge der bei der Stadtratswahl
auf die Parteien oder Wählergruppen entfallenen Stimmen bzw. bei dessen
Verhinderung das dienstälteste Stadtratsmitglied als Stellvertreter tätig.“
Die übrigen Regelungen der Satzung gelten unverändert fort.