Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):

 

Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.

 

Dem Bauantrag BV-Nr. V-069/20 kann in der eingereichten Form nicht zugestimmt werden.
Eine Baugenehmigung kann in Aussicht gestellt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

-       Die Längen der Dachgauben sind jeweils so zu reduzieren, dass sie gegenüber der zuzuordnenden Gebäudefassade als untergeordnet eingestuft werden können und das Dachgeschoss kein Vollgeschoss wird.

 

-       Sofern die Dachgauben abstandsflächenrechtlich relevant werden, ist bei größeren Überschreitungen eine Abstandsflächenübernahme des Eigentümers FlNr.945 der Gemarkung Neustadt bei Coburg vorzulegen und wird bei kleineren Überschreitungen und ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers des Flurstückes 945 (Unterschrift auf Bauplänen) eine Abweichung von Art.6 BayBO in Aussicht gestellt.

 

-       Im Hinblick auf die erforderliche Reduzierung der Dachgaubenlängen und damit einhergehend der Wohnnutzungsmöglichkeiten im Dachgeschoss bzw. bei geringer Vergrößerung der Wohnfläche wird auf den Nachweis eines KFZ-Stellplatzes bzw. die Ablösung dieser Verpflichtung verzichtet.

-       Eine Befreiung wegen Überschreitung der rückwertigen Bauflucht durch den Wintergarten wird vorbehaltlich der Zustimmung der Eigentümer der betroffenen Flurstücke in Aussicht gestellt.

 

-       Die Nachweise für die Standsicherheit wie auch für den Brandschutz sind bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Neustadt vor Erteilung der Baugenehmigung zur Prüfung einzureichen.

 

-       Das Stadtbauamt führt eine Bauberatung durch.