Beschluss: zur Kenntnis genommen

2. Sachverhalt

 

Immer wieder wird beobachtet, wie Reiter mit ihren Pferden auch auf Geh- und Radwegen reiten. Dabei stellen sie nicht nur eine Gefahr für den Fußgänger- und Radverkehr dar, oft werden die „Hinterlassenschaften“ der Pferde auch einfach liegen gelassen. Dieses Verhalten der Reiter ist nicht nur rücksichtslos, es ist auch verboten und kann mit Bußgeldern geahndet werden.

Reiter und Pferde unterliegen auf öffentlichen Straßen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach der StVO sind Haus- und Stalltiere, die zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen können, auf der Straße nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken kann (§ 28 Abs. 1 StVO). Der Reiter trägt daher die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd genügend unter Kontrolle hat und ein nicht verkehrssicheres Pferd nicht auf der Straße reitet. Nehmen nun Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten gem. (§ 28 Abs. 2 StVO) die für den gesamten Straßenverkehr einheitlich feststehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.

Das bedeutet, dass auf öffentlichen Straßen grundsätzlich auf der rechten Seite zu reiten ist und dass allgemeine Verkehrsschilder auch von Reitern beachtet werden müssen. In bestimmten Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der Reiter absteigt und sein Pferd an der gefährlichen Stelle vorbeiführt.
Es stellt sich die Frage, ob der Reiter dann mit dem Pferd auf den Gehweg, den Radweg oder den gemeinsamen Geh- und Radweg ausweichen kann. Gem. 
§ 41 StVO handelt es sich bei diesen Wegen um so genannte “Sonderwege“. Die Sonderwege dürfen nur von den für sie bestimmten Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen. Dies bedeutet, dass der Reiter, der sein Pferd führt, dieses grundsätzlich auf der Straße tun muss, da ein Pferd, ob geritten oder geführt, weder auf einem Gehweg noch auf einem Radweg zugelassen ist.

Das Gleiche gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Reiter den Bereich der öffentlichen Straße verlässt. Soweit der Reiter sich auf öffentlichen Feldwegen bewegt, gilt auch hier die Straßenverkehrsordnung mit der Folge, dass der Reiter das Pferd auf diesen Wegen reiten und führen darf.