Sitzung: 23.07.2020 VKS/002/2020
Beschluss: zur Kenntnis genommen
2. Sachverhalt
Immer
wieder wird beobachtet, wie Reiter mit ihren Pferden auch auf Geh- und Radwegen
reiten. Dabei stellen sie nicht nur eine Gefahr für den Fußgänger- und
Radverkehr dar, oft werden die „Hinterlassenschaften“ der Pferde auch einfach liegen
gelassen. Dieses Verhalten der Reiter ist nicht nur rücksichtslos, es ist auch
verboten und kann mit Bußgeldern geahndet werden.
Reiter
und Pferde unterliegen auf öffentlichen Straßen der Straßenverkehrsordnung
(StVO). Nach der StVO sind Haus- und Stalltiere, die zu einer Gefährdung des
Straßenverkehrs führen können, auf der Straße nicht erlaubt. Eine Ausnahme
besteht dann, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden, die
ausreichend auf sie einwirken kann (§ 28
Abs. 1 StVO).
Der Reiter trägt daher die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd genügend
unter Kontrolle hat und ein nicht verkehrssicheres Pferd nicht auf der Straße
reitet. Nehmen nun Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten
gem. (§ 28 Abs. 2 StVO) die für den gesamten Straßenverkehr
einheitlich feststehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.
Das
bedeutet, dass auf öffentlichen Straßen grundsätzlich auf der rechten Seite zu
reiten ist und dass allgemeine Verkehrsschilder auch von Reitern beachtet
werden müssen. In bestimmten Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der
Reiter absteigt und sein Pferd an der gefährlichen Stelle vorbeiführt.
Es stellt sich die Frage, ob der Reiter dann mit dem Pferd auf den
Gehweg, den Radweg oder den gemeinsamen Geh- und Radweg ausweichen kann.
Gem. § 41 StVO handelt es sich bei diesen Wegen um so
genannte “Sonderwege“. Die Sonderwege dürfen nur von den für sie bestimmten
Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht
benutzen. Dies bedeutet, dass der Reiter, der sein Pferd führt, dieses
grundsätzlich auf der Straße tun muss, da ein Pferd, ob geritten oder geführt,
weder auf einem Gehweg noch auf einem Radweg zugelassen ist.
Das Gleiche gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Reiter den
Bereich der öffentlichen Straße verlässt. Soweit der Reiter sich auf
öffentlichen Feldwegen bewegt, gilt auch hier die Straßenverkehrsordnung mit
der Folge, dass der Reiter das Pferd auf diesen Wegen reiten und führen darf.