3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Dem Bauantrag BV-Nr. V-093/20 wegen Anbau und Aufstockung
des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 197/2 der Gemarkung
Ketschenbach kann in der eingereichten Form nicht zugestimmt werden.
Eine Baugenehmigung wird jedoch bei Einhaltung und Umsetzung der vorgenannten
Punkte in Aussicht gestellt.
Insbesondere müssen die Zustimmungen der Eigentümer der betroffenen
Nachbargrundstücke vorliegen, damit auf Grundlage der vom Entwurfsverfasser
noch nachzureichenden Abstandsflächenberechnungen und exakten
Abstandsflächendarstellungen die Abstandsflächenübernahmen oder Zumessungen zum
Baugrundstück wie auch die abstandsflächenrechtlichen Abweichungen zugelassen
werden können.
Das Stadtbauamt führt eine Bauberatung durch.
Elke Protzmann
Dritte Bürgermeisterin