3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Bezüglich der drei Bauanträge der Antragsteller wegen
Errichtung einer Terrassenüberdachung, Errichtung einer Eingangsüberdachung und
Errichtung eines Garagenanbaues/einer Gerätehütte ergeht folgender Beschluss:
Die Abweichung von des Festsetzungen des B-Planes wegen der beantragten
Terrassenüberdachung (Dachform/Dachneigung/Dacheindeckung) wird ausnahmsweise ,
in Verbindung mit dem bereits in gleicher Weise zugelassenen Flachdach über der
Doppelgarage zugelassen.
Wegen Bauausführung vor Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung/Zulassung
der v. g. Abweichung wird ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € verhängt.
Die Eingangsüberdachung und der Garagenanbau werden wegen Überschreitung der
„Unterordnungsgrenze“ in Bezug auf die festgesetzten Dachformen, Dachneigungen
und Dacheindeckungen lediglich bis auf Weiteres oder bis zum Auftreten vom
Missständen geduldet.
Wegen Errichtung dieser baulichen Anlagen ohne Baugenehmigung bzw. ohne, das
der Bausenat die Abweichungen von der festgesetzten Dachform/Dachneigung und
Dacheindeckung ausnahmsweise zulassen könnte, wird ein Bußgeld in Höhe von insgesamt
50,00 € festgesetzt.