Nachtrag: 08.03.2021

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):

 

Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.

 

Dem Bauantrag BV-Nr. V-169/20 der Vodafone Mobilnetz GmbH auf Errichtung einer Mobilfunkstation (Masthöhe einschl. Antennenanlagen ca. 35 m) auf der nördlichen Teilfläche des Flurstücks 269 der Gem. Ketschenbach wird in der eingereichten Form nicht zugestimmt.

 

Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung sind insbesondere die dafür erforderliche Befreiung durch die zuständige Behörde wegen Errichtung der Mobilfunkstation in der weiteren Schutzzone des Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Neustadt b. Coburg (Brunnen V) sowie die Vorlage der Standortbescheinigung, der erforderlichen Abstandsflächenübernahmen durch die Eigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke, der Vorlage der Verpflichtungserklärungen des Bauherrn auf Rückbau der oberirdischen wie auch der unterirdischen baulichen Anlagen, sofern die Nutzung nicht mehr erfolgt sowie der entsprechenden Absicherung dieser Rückbauverpflichtungen durch entsprechende grundbuchamtliche Sicherungen/Bürgschaften.

 

Neben der Einhaltung der übrigen baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie der Überweisung von Ersatzgeld aufgrund der Kompensationserfordernis an den Bayer. Naturschutzfond, müsste vor Erteilung der Baugenehmigung die erforderliche Stromversorgung mit den SWN abgeklärt werden (eine Stromversorgung seitens der SWN ist prinzipiell gegeben, dabei sind allerdings die Auflagen im Wasserschutzgebiet zu beachten).

 

Ebenso muss die verkehrliche Erschließung (Baustellenzufahrt/sonstige dauerhafte Zuwegung) abgeklärt und abgesichert werden.

 

Im Hinblick auf den leider sehr exponierten Standort zwischen den Wohngebieten „Am Brändlein“ und „Am Moos“ wird mit dem Antragsteller nochmal Kontakt aufgenommen, um einen anderen technisch und öffentlich-rechtlich geeigneten aber, bezogen auf die Nähe zu Wohnbaugebieten und das Landschaftsbild, besser verträglichen Standort zu suchen und umzusetzen.