3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Dem Bauantrag BV-Nr. V-004/21 wegen Umbau und Anbau des
bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Carports auf Flur-Nr. 387/9 der
Gemarkung Ketschenbach kann in der eingereichten Form nicht zugestimmt werden.
Eine Baugenehmigung wird jedoch in Aussicht gestellt, sofern die Dachgaube auf
eine maximale Länge von insgesamt ca. 8,20 m reduziert wird und damit dem
Hauptgebäude gestalterisch untergeordnet ist.
Die Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes wegen Zeltdachkonstruktion auf
dem Turmerker wird zugelassen.
Vorbehaltlich der Zustimmung der Eigentümer des südwestlichen Nachbaranwesens
Meilschnitzer Straße 17 (Flurstück Nr. 387/10 der Gemarkung Ketschenbach) wird
einer abstandsflächenrechtlichen Abweichung für die ca. 4 m über die
Nachbargarage hinausgehende Grenzbebauung durch das Carport zugelassen.
Das Carport-Dach ist in Bezug auf Material und Farbgebung wie auch
Eindeckungsart so auszuführen, dass es sich gestalterisch in die ortsübliche
Dachgestaltungen der näheren Umgebung einfügt.
Eine Trapezblech-Eindeckung wird nicht zugelassen.