Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):

 

Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.

 

Dem Bauantrag BV-Nr. V-004/21 wegen Umbau und Anbau des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Carports auf Flur-Nr. 387/9 der Gemarkung Ketschenbach kann in der eingereichten Form nicht zugestimmt werden.

Eine Baugenehmigung wird jedoch in Aussicht gestellt, sofern die Dachgaube auf eine maximale Länge von insgesamt ca. 8,20 m reduziert wird und damit dem Hauptgebäude gestalterisch untergeordnet ist.

Die Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes wegen Zeltdachkonstruktion auf dem Turmerker wird zugelassen.

Vorbehaltlich der Zustimmung der Eigentümer des südwestlichen Nachbaranwesens Meilschnitzer Straße 17 (Flurstück Nr. 387/10 der Gemarkung Ketschenbach) wird einer abstandsflächenrechtlichen Abweichung für die ca. 4 m über die Nachbargarage hinausgehende Grenzbebauung durch das Carport zugelassen.
Das Carport-Dach ist in Bezug auf Material und Farbgebung wie auch Eindeckungsart so auszuführen, dass es sich gestalterisch in die ortsübliche Dachgestaltungen der näheren Umgebung einfügt.
Eine Trapezblech-Eindeckung wird nicht zugelassen.