Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 2

Ulrich Wolf erklärt ausführlich die Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf Hybridsitzungen.

 

Stadtrat Gerhard Korn bemängelt, wenn mehr Stadträte mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen als zugelassen, dass das Los entscheide. Dies widerspräche sich.

 

Für eine kurze Absprache unterbricht der Vorsitzende die Sitzung von 18:38 Uhr bis 18:41 Uhr.

 

Stadtrat Wolfgang Rebhan stellt den Antrag zur Geschäftsordnung, den Tagesordnungspunkt zu vertagen. Im Ältestenrat könne nochmals beraten werden.

 

Der Vorsitzende lässt über den Antrag abstimmen:

 

Der Antrag wird mit 3 : 18 Stimmen mehrheitlich abgelehnt.

 

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass nicht zu lange gewartet werden könne, da die nächsten Sitzungen schon als Hybridsitzungen stattfinden sollen.

 

Stadtrat Dominik Heike verstehe nicht, warum für die Presse zwei Plätze vorgesehen seien und somit Vorrang vor gewählten Stadträte habe.

 

Oberbürgermeister Frank Rebhan erklärt, dass es den Medien überlassen bleibt an einer Sitzung teilzunehmen. Es solle nicht der Eindruck entstehen, die Öffentlichkeit auszuschließen. Selbstverständlich können die Medienvertreter auch online teilnehmen.

 

Aus dem 2 Absatz des Beschlussvorschlages „Möchten mehr Stadtratsmitglieder mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen als zugelassen ist, entscheidet das Los“ wird ersatzlos gestrichen.

 


Beschluss:

 

Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.

 

Der Stadtrat beschließt, folgenden § 20a neu in der Geschäftsordnung aufzunehmen:

„(1) Stadtratsmitglieder und Ortssprecher, die wegen Krankheit, Dienstreise, Urlaub oder ähnlichem Grund an einer Teilnahme im Sitzungssaal gehindert sind, können an Sitzungen des Stadtrats und seiner Senate mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47a GO). Dies gilt nicht bei Wahlen; hierauf wird gegebenenfalls in der Ladung gesondert hingewiesen. Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen.

 

Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem Vorzimmer des Oberbürgermeisters bzw. dem jeweiligen Senatsvorsitzenden spätestens bis 12.00 Uhr am Sitzungstag mitteilen.

 

(2) In Zeiten, in denen durch äußere Umstände die Durchführung von Gremiensitzungen nicht bzw. nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (beispielsweise in Zeiten mit Kontaktbeschränkungen wie der SARS-CoV-2 Pandemie) können höchstens so viele Stadtratsmitglieder an einer Stadtratssitzung persönlich teilnehmen, wie es aufgrund der jeweils geltenden Vorschriften zulässig ist.

 

Die Fraktionen bzw. Parteien oder Wählergruppen regeln intern, wer persönlich und wer online an der jeweiligen Sitzung teilnimmt und teilen dies spätestens am Sitzungstag bis 12.00 Uhr dem Vorzimmer des Oberbürgermeisters mit.

 

(3) Der Verantwortungsbereich der Stadt beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Stadtratsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt liegt (Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO).

 

(4) Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Stadtratsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47a Abs. 3 Satz 1 GO).

 

(5) Auch bei den zugeschalteten Stadtratsmitgliedern erfolgt die Abstimmung per Handzeichen. Dies setzt voraus, dass sämtliche zugeschaltete Stadtratsmitglieder zum Zeitpunkt ihrer Stimmabgabe auf dem Bildschirm im Sitzungssaal sichtbar sind. Diese Form der Abstimmung ist besonders im Protokoll zu dokumentieren zusammen mit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses.

 

Die Abstimmung mittels eines Abstimmungstools (z.B. im Rahmen einer Chat-Funktion) ist zulässig, wenn das Abstimmungsverhalten der Stadtratsmitglieder für die Sitzungsteilnehmer auf dem Bildschirm im Sitzungsaal und im Rahmen der Ton-Bild-Übertragung sichtbar gemacht wird (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GO).

 

Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO).

 

(6) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Stadtratsmitglieder unter allen Umständen dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich ausschließlich von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47a Abs. 5 GO).“