Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 3, Anwesend: 22, Befangen: 0

Herr Heerlein trägt den Sachverhalt wie folgt vor:

Der Antrag der SPD – Stadtratsfraktion zum Erlass einer Verordnung zum Halten von Hunden stammt bereits vom 28.6.2019. Er wurde am 22.7.2019 in den Geschäftsgang verwiesen.

Nach mehreren, verwaltungsinternen Gesprächen erfolgte am 3.2.2020 eine Vorbehandlung im Verwaltungssenat, wo der Erlass einer solchen Verordnung vorbehaltlich der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde (Landratsamt Coburg) dem Stadtrat empfohlen wurde.

Im Stadtrat wurde eine Entscheidung am 17.2.2020 mehrheitlich vertagt, da noch keine Stellungnahme durch das Landratsamt vorlag.

 

Zwischenzeitlich hat das Referat 3 „Sicherheit und Ordnung“ vom Rechtsamt die Sachbearbeitung übernommen.

 

Am 30.4.2020 hat das Landratsamt (als Fachaufsichtsbehörde für Verordnungen und Rechtsaufsichtsbehörde für Satzungen) dann Stellungnahme zu den von der Stadt Neustadt vorgelegten Unterlagen genommen.

 

Ergebnis:

 

-       Der Erlass einer Hundehaltungsverordnung ist zulässig, da sie in Neustadt b. Coburg nicht im gesamten Stadtgebiet auf allen Wegen erlassen werden soll.

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und auf den meisten Flurwegen besteht weiterhin grundsätzlich keine Anleinpflicht. Nur auf wenigen Hauptradwegen, die eindeutig mit blauen Verkehrszeichen (VZ 240 – kombinierter Geh- und Radweg) beschildert sind, gilt für große Hunde im Interesse der Verkehrssicherheit die Anleinpflicht auch außerorts.

Auf die Anlage zur Hundehaltungsverordnung wird verwiesen.

Dort sind im Zusammenhang bebaute Ortsteile rosa gekennzeichnet und die Radwegeverbindungen außerorts rot gekennzeichnet.

 

-       Empfohlen wurde lediglich eine Prüfung, ob innerörtliche Randlagen noch aus der Anleinpflicht herausgenommen werden können. Hierdurch sollte dem Bewegungsbedürfnis großer Hunde noch besser Rechnung getragen werden.

Unter Abwägung dieser Empfehlung hat die Stadt ein sehr großes Gebiet um das Gewerbegebiet Süd-West herum aus der Anleinpflicht herausgenommen.

Dies ist in der Anlage blau gekennzeichnet.

 

-       Bezüglich der maximalen Leinenlänge hat das Ordnungsamt 1,50 m empfohlen.
Dies wird auch in allen Einzelfallanordnungen als Auflage angeordnet.

Der vom Landratsamt vorgeschlagene Text bezüglich der „Rollleinen“ wurde in der Verordnung ergänzt.

 

-       Das Landratsamt hat zudem bestätigt, dass eine Konkretisierung der Hunderassen bei den großen Hunden im Verordnungstext nicht erforderlich ist.

 

-       Die Mitnahmepflicht von Tüten und deren ordnungsgemäße Entsorgung kann über Änderungen der Grünanlagensatzung bzw. Reinigungsverordnung geregelt werden (extra Tagesordnungspunkte).

 

Die Empfehlungen des Landratsamtes wurden in einen neuen Satzungsentwurf eingearbeitet, weshalb auch eine neue Vorberatung im Verwaltungssenat erfolgt.

Zudem fand Ende September eine Gesprächsrunde mit allen Vereinsvertretern der Neustadter Hundevereine im Rathaus statt. Hierbei wurde im Ergebnis weit überwiegend Zustimmung zur neuen Hundeverordnung erzielt.

Eine gute Öffentlichkeitsarbeit wurde auch als Gesprächsergebnis mit den Hundefreunden als wesentlich für die künftige Beachtung angesehen.

Im Mitteilungsblatt sollte über die Neuregelungen informiert werden.

Bei Neuanmeldungen sollten künftig die Hundehalter auch ein neues Informationsblatt bezüglich der Verordnung und Ansprechpartner für Hundeausbildungen ausgehändigt bekommen

 

Der Erlass einer städtischen Hundehaltungsverordnung nach beigefügten Anlagen wird empfohlen.

 

Stadtratsmitglied Wolfram Salzer stellt fest, dass eine schwere lange Geburt heute ihren Abschluss findet. Es handelt sich seiner Meinung nach um einen vernünftigen Kompromiss, nämlich

- Leinenzwang in bestimmten Gebieten
- Mitführungspflicht von Hundekotbeuteln
- Bußgeldbewehrung bei Verstoß

Stadtratsmitglied Michael Weyh stimmt dem nicht zu. Er hält die Regelung der Leinenpflicht für überzogen. Eine Leinenpflicht im „Begegnungsverkehr“ hätte genügt. Den Vorschlägen zum Hundekot stimme er zu.

Stadtratsmitglied Dominik Heike wird der Vorlage ebenfalls nicht zustimmen; man solle sich in Zukunft auf wahre Probleme konzentrieren.

Der Oberbürgermeister widerspricht vehement. Die Stadt müsse sich um das kümmern, was dem Bürger wichtig sei und natürlich auch um Anträge aus den Mitte des Stadtrates. Er schildert anschließend eine Begebenheit mit einer Bürgerin, für die o.g. Angelegenheit sehr wichtig ist und die ihn explizit in Form eines Briefes darauf angesprochen habe. Auch auf Bürgerversammlungen seien Verschmutzungen durch Hundekot ein häufiges Thema.

Stadtratsmitglied Michael Höpflinger sieht Probleme darin, dass Bürger in der freien Natur nicht wüssten, wo Leinenzwang bestehe und wo nicht. Die Regelungen zum Hundekotproblem trage er voll mit.

OB Frank Rebhan erwidert, dass es vor Ort Schilder geben werde, die auf die Leinenpflicht hinweisen. Im Übrigen handle es sich überwiegen um die Ortskerne mit Leinenpflicht.

Stadtrat Dietz versteht die Intention hinter den Regelungen, sieht aber ein Problem beim Vollzug.

Stadtratsmitglied Wolfgang Rebhan geht davon aus, dass es keine anlasslosen Kontrollen geben wird. Ein Verwarngeld wird erst fällig, wenn ein Tatbestand erfüllt ist.

Dies bestätigt der Oberbürgermeister. Erst bei Verstoß gegen die Satzung würde nach den mitgeführten Beuteln gefragt. In erster Linie würden Informationen an die Öffentlichkeit gegeben und eine lange Karenzzeit eingehalten. Ziel sei es die Häufigkeit der Vorkommnisse zu reduzieren.

Stadtratsmitglied Thomas Büchner sieht in den bezeichneten Bereichen eine Erhöhung der Sicherheit gerade für kleine Kinder, die sich auch großen Hunden gegenüber oft unbedarft verhielten und sich damit in Gefahr brächten.


Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.

 

Der Stadtrat fasst folgenden Beschluss:

 

Die Verordnung der Stadt Neustadt b. Coburg über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung), wie sie in den Anlagen beiliegt, wird erlassen.

Die Anlagen sind Beschlussbestandteil.