Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 22, Befangen: o

Herr Heerlein trägt den Sachverhalt vor.

SDas ordnungsgemäße Entsorgen von Hundekot und die Mitnahmepflicht von geeigneten Tüten oder sonstigen Vorrichtungen war ein weiteres Ziel des SPD – Stadtratsfraktionsantrages.

Dies kann ordnungsrechtlich in der Reinhaltungs- und Reinigungsverordnung geändert werden, was auch vom Landratsamt als Fachaufsichtsbehörde so bestätigt wurde.

 

Im Gespräch mit Vertretern der Neustadter Hundevereine wurde hierzu Einverständnis geäußert, um das leidige Thema Hundekot besser in den Griff zu bekommen.

 

Notwendig sind im Zuge einer 1. Änderungsverordnung folgende Änderungen:

 

§ 3a wird eingefügt:

 

Beseitigungspflicht

 

Wer ein Tier hält oder ein Tier auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 führt, ist verpflichtet, Verunreinigungen, welche das Tier nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b verursacht hat, unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß in öffentlichen Abfalleimern oder in eigenen privaten Hausmüllgefäßen zu entsorgen. Zur Aufnahme von Verunreinigungen durch Hunde hat der Hundehalter bzw. -führer eine ausreichende Anzahl geeigneter Tüten, Vorrichtungen oder sonstiger geeigneter Mittel mitzuführen.

 

§ 13 wird wie folgt neu gefasst:

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

2. entgegen § 3a Verunreinigungen durch Hunde nicht umgehend ordnungsgemäß entfernt und 
    entsorgt oder zur Aufnahme von Verunreinigungen keine geeigneten Tüten, Vorrichtungen
    oder sonstigen geeigneten Mittel mitführt,

 

Stadtratsmitglied Wolfgang Rebhan schlägt vor im letzten Satz des § 3a vor dem Wort „Hundehalter“ das Wort „jeweilige“ einzufügen.


Herr Büchner ergänzt, dass man im gleichen Satz bei Verwendung des Begriffs „Tiere“ statt „Hunde“ z.B. auch Pferdehalter mit einbeziehen würde, die dann den Pferdekot ebenfalls entsorgen müssten.

Herr Heerlein stellt fest, dass die Formulierungen so mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt seien. Außerdem gehe es gerade um Verunreinigungen durch Hundekot, nicht um Pferdekot. Wenn man jetzt die Regelungsinhalte ändere, müsse eine erneute Abstimmung mit dem Landratsamt erfolgen.


Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.

 

Der Stadtrat fasst folgenden Beschluss:

 

Die 1. Änderungsverordnung zur Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungsverordnung) der Stadt Neustadt b. Coburg, wie sie in der Anlage beiliegt, wird erlassen.

Die Anlage ist Beschlussbestandteil.