Sitzung: 21.06.2021 StR/012/2021
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 22, Befangen: o
Herr Heerlein trägt
den Sachverhalt vor.
SDas ordnungsgemäße Entsorgen von Hundekot und die Mitnahmepflicht von
geeigneten Tüten oder sonstigen Vorrichtungen war ein weiteres Ziel des SPD –
Stadtratsfraktionsantrages.
Dies kann ordnungsrechtlich
in der Reinhaltungs- und Reinigungsverordnung geändert werden, was auch vom
Landratsamt als Fachaufsichtsbehörde so bestätigt wurde.
Im Gespräch mit
Vertretern der Neustadter Hundevereine wurde hierzu Einverständnis geäußert, um
das leidige Thema Hundekot besser in den Griff zu bekommen.
Notwendig sind im
Zuge einer 1. Änderungsverordnung folgende Änderungen:
§ 3a wird
eingefügt:
Beseitigungspflicht
Wer ein Tier hält
oder ein Tier auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 führt, ist
verpflichtet, Verunreinigungen, welche das Tier nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b
verursacht hat, unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß in öffentlichen
Abfalleimern oder in eigenen privaten Hausmüllgefäßen zu entsorgen. Zur
Aufnahme von Verunreinigungen durch Hunde hat der Hundehalter bzw. -führer eine
ausreichende Anzahl geeigneter Tüten, Vorrichtungen oder sonstiger geeigneter
Mittel mitzuführen.
§ 13 wird wie
folgt neu gefasst:
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5
BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
2. entgegen § 3a
Verunreinigungen durch Hunde nicht umgehend ordnungsgemäß entfernt und
entsorgt oder zur Aufnahme von
Verunreinigungen keine geeigneten Tüten, Vorrichtungen
oder sonstigen geeigneten Mittel
mitführt,
Stadtratsmitglied
Wolfgang Rebhan schlägt vor im letzten Satz des § 3a vor dem Wort „Hundehalter“
das Wort „jeweilige“ einzufügen.
Herr Büchner ergänzt, dass man im gleichen Satz bei Verwendung des Begriffs
„Tiere“ statt „Hunde“ z.B. auch Pferdehalter mit einbeziehen würde, die dann
den Pferdekot ebenfalls entsorgen müssten.
Herr Heerlein stellt fest, dass die Formulierungen so mit der
Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt seien. Außerdem gehe es gerade um
Verunreinigungen durch Hundekot, nicht um Pferdekot. Wenn man jetzt die
Regelungsinhalte ändere, müsse eine erneute Abstimmung mit dem Landratsamt
erfolgen.
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Der Stadtrat fasst folgenden Beschluss:
Die 1. Änderungsverordnung zur Verordnung über die Reinigung
und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im
Winter (Straßenreinigungsverordnung) der Stadt Neustadt b. Coburg, wie sie in
der Anlage beiliegt, wird erlassen.
Die Anlage ist Beschlussbestandteil.