Sitzung: 21.06.2021 StR/012/2021
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 22, Befangen: 0
Herr Heerlein trägt
den Sachverhalt vor.
Das ordnungsgemäße
Entsorgen von Hundekot und die Mitnahmepflicht von geeigneten Tüten oder
sonstigen Vorrichtungen war ein weiteres Ziel des SPD –
Stadtratsfraktionsantrages.
Dies kann
satzungsrechtlich in der Grünanlagensatzung geändert werden, was auch vom
Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde so bestätigt wurde.
Im Gespräch mit
Vertretern der Neustadter Hundevereine wurde hierzu Einverständnis geäußert, um
das leidige Thema Hundekot besser in den Griff zu bekommen.
Notwendig sind
auszugsweise folgende Änderungen:
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
Verhalten in den
Grünanlagen
(6) Ein Hundehalter bzw. Hundeführer, der
entgegen dem Verbot in Abs. 3 eine Grünanlage verunreinigen lässt, ist
verpflichtet Hundekot umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß in öffentlichen
Abfalleimern oder häuslichen Abfallbehältern zu entsorgen. Zur Aufnahme von Verunreinigungen
durch Hunde hat der Hundehalter bzw. -führer eine ausreichende Anzahl
geeigneter Tüten, Vorrichtungen oder sonstiger geeigneter Mittel mitzuführen.
§ 9 wird wie folgt neu gefasst:
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2
Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 2.500,- Euro belegt werden,
wer vorsätzlich
6. entgegen § 4
Abs. 6 Hundekot nicht umgehend ordnungsgemäß entfernt und entsorgt oder zur
Aufnahme von Verunreinigungen keine geeigneten Tüten, Vorrichtungen oder
sonstigen geeigneten Mittel mitführt,
Herr Heerlein ergänzt, dass man vom Strafmaß her im gleichen
Rahmen bleiben wolle, egal ob in Grünanlagen oder auf Verkehrsflächen.
Auf Veranlassung des Oberbürgermeisters verliest Herr
Heerlein die Bußgelder des innerdienstlichen Bußgeldkatalogs bei wesentlichen
Verstößen gegen die Satzungen bzw. Verordnung.
Herr Wolfgang Rebhan bittet, das Wort „jeweilige“ an den o.g. Stelle in den Satzungsentwürfen einzufügen.
Der OB sagt dies zu, wenn das nach Abstimmung mit der
Rechtsaufsichtsbehörde problemlos möglich sei.
Stadtratsmitglied Büchner bittet, die Veröffentlichung nicht
nur an den Ratstafeln, sondern auch im Mitteilungsblatt, vorzunehmen.
Herr Weyh bittet ergänzend um einen Hinweis der
Öffentlichkeit, dass die von der Stadt zur Verfügung gestellten Hundekottütenspender
nur für den Tagesbedarf bestimmt seien.
Der Vorsitzende sagt beides zu.
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Der Stadtrat fasst folgenden Beschluss:
Die 2. Änderungssatzung zur Grünanlagensatzung der Stadt Neustadt b. Coburg, wie sie in den Anlagen beiliegt, wird erlassen. Die Anlagen sind Beschlussbestandteil.