2. Sachverhalt
Von anliegenden
Thanner Bürgern, die häufig vom Brunnhügel in die Thanner Str. abbiegen wurde
die Stadt auf eine etwas unübersichtliche und gefährliche Verkehrssituation
hingewiesen.
Die Fahrzeuge in der
Thanner Str. parken beim Friedhof häufig zu nah an der Einmündung, so dass die
Sicht nach links stark eingeschränkt ist.
Zudem kann der
Gegenverkehr durch dieses Parkverhalten schlecht erkannt werden wegen der
zusätzlichen Probleme Topografie und leichte Kurve.
Verkehrsbehörde und
Polizei waren vor Ort und stimmen dem Vorschlag zu, in der Thanner Str. ab
Friedhofstor bis Einmündung Brunnhügel das Parken zu verbieten.
Es herrscht hoher
Parkdruck durch die Wohnblocks dort, so dass häufig verkehrsbehindernd dort
geparkt wird.
Wenn zwei Parkplätze
durch Parkverbot ab Friedhofseingang gesperrt wären, wäre auch eine
Ausweichmöglichkeit für den durch bessere Sicht auf den Gegenverkehr
gewährleistet,
3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Der Verkehrssenat beschließt, in der Thanner Str. ab Friedhofstor bis Einmündung Am Brunnhügel Parkverbot anzuordnen.