Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0

Auf Bitte des Oberbürgermeisters berichtet Frau Schirmer nur auszugsweise zu wenigen Themenschwerpunkten. Im Bausenat wurde die Vorlage ausführlich dargestellt und diskutiert.

Flächendeckender und leistungsfähiger Ausbau digitaler Infrastruktur (Breitband und Mobilfunk):

Dafür muss zumindest ein geeigneter Standort für die Errichtung einer Mobilfunkantenne von der Gemeinde planerisch ermöglicht werden, zur Vermeidung von Versorgungslücken ggf. auch mehr, wenn dies für eine gute Versorgungsqualität erforderlich ist.“

 

Im dünn besiedelten ländlichen Raum soll ein leistungsfähiger Mobilfunkausbau besonders unterstützt werden, (G) zu Ziff. 2.2.5.

Stärkung und Weiterentwicklung des ländlichen Raums

 

Das Leitbild wird dahingehend konkretisiert, dass die Daseinsvorsorge in angemessenem Umfang und angemessener Qualität gesichert und die erforderliche Infrastruktur schwerpunktmäßig in den zentralen Orten des ländlichen Raums weiterentwickelt wird.

 

Entwicklung und Ordnung der ländlichen Räume mit Verdichtungsansätzen

 

Bereitstellung von Wohnraumangebot in angemessenem Umfang für alle Bevölkerungsgruppen

Umweltfreundliches Verkehrsangebot und den weiteren Ausbau der dazu erforderlichen Infrastruktur

Der nicht motorisierte Verkehr soll durch Ausweitung und Aufwertung des Rad- und Fußwegenetzes gestärkt werden. Das überörtliche Radwegenetz soll unter Berücksichtigung der Verbindungsfunktion für den Alltags- und Freizeitverkehr ausgebaut werden.

 

Die Intention Bayerns, bis spätestens 2040 klimaneutral zu sein

Um dies zu erreichen, ist es wichtig, diese Intention auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung in allen klimarelevanten Handlungsfeldern, wie Verkehr, Siedlung, Energie und Landwirtschaft, umzusetzen. Dazu ist es notwendig, die Treibhausgasemissionen stetig zu reduzieren (…)“.

 

Anforderungen des Klimaschutzes insbesondere durch die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien „und nachwachsender Rohstoffe“ Rechnung getragen werden soll (G).

 

Weiterhin sollen die Klimafunktionen der natürlichen Ressourcen erhalten und gestärkt und soweit erforderlich wiederhergestellt werden.


Innenentwicklung vor Außenentwicklung



Stadtrat Weyh dankt für den Hinweis in der Beschlussvorlage zur Nutzung von Tiefenwasser.

Stadträtin Stegner-Kleinknecht fragt, ob ein neues Baugebiet in Fechheim mangels dort vorhandener Infrastruktur überhaupt sinnvoll sei.

Frau Schirmer erklärt, dass im Bereich Nahverkehr noch einiges zu tun sei, im Übrigen aber die Infrastruktur in Fechheim im Vergleich zu den anderen südlichen Stadtteilen noch am besten sei.

Um 18.14 Uhr verlässt Stadtrat Kanat Akin die Videokonferenz.

 

Auf Frage von Stadtrat Büchner erklärt sie, dass der Bayerische Ministerrat darüber entscheiden wird, welche Anregungen im neuen LEP eingearbeitet werden. Dies kann aufgrund der Vielzahl von Landkreisen und Kommunen noch einige Zeit dauern.

 


Der Stadtrat der Stadt Neustadt b. Coburg fasst auf Empfehlung des Bausenats folgenden Beschluss:

 

Die Stadt Neustadt b. Coburg nimmt die neue Fassung der Teilfortschreibung des LEP zur Kenntnis und nimmt wie folgt Stellung:

„Vom Grundsatz stimmt die Stadt Neustadt der neuen Fassung der Teilfortschreibung des LEP zu. Die wesentlichen Themen der Zeit sowie deren Problemstellungen wurden aufgegriffen. Der demographische Wandel, die fortschreitende Globalisierung und Digitalisierung, der Klimawandel, die Beanspruchung der natürlichen Ressourcen und der Biodiversität sowie der Umbau der Energieversorgung und die Mobilitätswende sind die großen Herausforderungen für die es Lösungen zu erarbeiten gilt.

Die unter Nummer 2.2.6 / 2.2.7 vorgenommenen Abstufungen des ländlichen Raumes in verschiedene Kategorien ist nachvollziehbar. Die Stärkung der Zentren im verdichteten ländlichem Raum wird von Seiten des Mittelzentrums Neustadt positiv gesehen.

Seitens der Staatregierung werden zwar im neuen Landesentwicklungsprogramm wiederholt „interkommunale Abstimmungen und Planungen“ gefordert, allerdings hören diese immer noch an den Landesgrenzen auf!

Wir fordern zum wiederholten Male, dass für die Städte Neustadt b. Coburg und Sonneberg, die sich zu einer „Interkommunalen Allianz“ zusammengeschlossen haben, ein länderübergreifender interkommunale Kooperationsraum über die Landesgrenzen Bayern-Thüringen hinweg, endlich in der neuen Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramm mit aufgenommen wird.

Es kann nicht sein, dass die Freistaaten Thüringen und Bayern das „Integrierte ländliche und regionale länderübergreifende Entwicklungskonzept für die Interkommunale Allianz Sonneberg – Neustadt b. Coburg" (kurz: ILREK SON.NEC) und deren Umsetzung finanziell unterstützen und fördern, im Gegenzug aber nicht konsequent die beiden Kommunen durch die Aufnahme einer länderübergreifender Städteachse in ihrer gemeinschaftlichen und nachhaltigen Entwicklung zu unterstützen, sondern ganz im Gegenteil sie bewusst weiterhin in ihrer Entwicklung einschränken und hemmen.

Wir sind durch unsere Partnerstadt darauf hingewiesen worden, dass auch der Freistaat Thüringen beabsichtigt, sein Landesentwicklungsprogramm ebenfalls zu überarbeiten. Eine längst fällige Harmonisierung beider LEP könnte somit herbeigeführt werden.


Hinsichtlich des Punktes 7.2 Wasserwirtschaft schließt sich die Stadt Neustadt voll und ganz der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages an und vertritt mit der gleichen Intension seine Meinung:

7.2 Wasserwirtschaft

 

7.2.2 Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer

 

Vorrang der Wasserversorgung gegenüber privaten Entnahmen schützen

 

In der schon bisher im LEP enthaltenen Festlegung „Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen", sollte der Wortbestandteil „Trink" nach unserem Dafürhalten gestrichen werden. Diese Festlegung im LEP passt – wenngleich sie nicht neu ist – nicht zu § 50 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) aus dem Jahr 2010, wonach die der Allgemeinheit dienende öffentliche Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist.

 

Aufgabe der Daseinsvorsorge ist nicht nur die „Trink"-wasserversorgung, sondern die gesamte öffentliche Wasserversorgung, einschließlich möglicher weiterer Zwecke der Wasserlieferung, mithin die Versorgung mit Brauchwasser oder sogar die Bereitstellung von Löschwasser. Daher ist es uns wichtig, dass im LEP – entsprechend der Formulierung im höherrangigen Bundeswasserhaushaltsgesetz – allgemein von Wasserversorgung und nicht eingeengt von Trinkwasserversorgung gesprochen wird. Zum einen gilt es, die gesamte Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung durch Grundwasser im LEP gegenüber privaten Entnahmen aus dem Grundwasser abzusichern. Zum anderen gibt es nur ein Wasserversorgungsnetz, das für die untrennbare Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung zur Verfügung steht. Eine Trennung nach Wassernutzungszwecken ist für die Wasserversorger nicht leistbar. Nachdem im Wasserhaushaltsgesetz zudem der Vorrang der gesamten Wasserversorgung auf Bundesebene festgelegt worden ist, ist es mit Bundesrecht nach unserem Dafürhalten unvereinbar, wenn im LEP eine Priorisierung des Trinkwassers bei der Wassergewinnung vorgenommen wird.

 

Ermächtigungsgrundlagen für Wasserversorger schaffen

Die nächste Festlegung im ersten Spiegelstrich unter 7.2.2 lautet:

 

„Der Trinkwasserversorgung soll bei der Grundwassernutzung, insbesondere vor der Bewässerung und in Trockenzeiten, der Vorzug gegeben werden."

 

Hier geht es – nach unserem Verständnis – um eine Priorisierung bei der Wasserverteilung. Diese wird – wenn Satz 1 entsprechend angepasst wird – mitgetragen. Dieser Satz scheint allerdings im LEP-E mit Blick auf die Wasserverteilung durch die Wasserversorger nicht richtig verortet, denn es handelt sich bei diesem Satz nicht um einen Planungsgrundsatz. Dieser Satz müsste vielmehr vom Gesetzgeber als wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Wasserversorger bei der Wasserverteilung ausgestaltet werden. Wir geben an der Stelle zu bedenken, dass die amtliche Muster-Wasserabgabesatz (WAS) im Augenblick eine Begrenzung der Wasserbenutzung auf der Grundlage der § 6 und 7 WAS nur auf Antrag der Wassernutzer, jedoch nicht als Ermessensentscheidung der Wasserversorger kennt.

 

Dezentrale Wasseraufbereitung bei bestehenden Nutzungen

 

Hinsichtlich der zweiten Festlegung unter 7.2.2 bestehen von unserer Seite große Bedenken und wir bitten darum um Streichung der nachstehend fett hinterlegten Ergänzung im LEP-E:

 

„Tiefengrundwasser soll besonders geschont und für die Trinkwasserversorgung nur im zwingend notwendigen Umfang genutzt werden."

 

Tiefengrundwasser muss besonders geschont werden; das ist unstrittig. Hier kommt dem Staat (und zwar sowohl auf der Umwelt- als auch auf der Landwirtschaftsseite) eine maßgebliche Rolle zu. Der Schutz jeglichen Grundwassers ist eine staatliche Aufgabe. Sie erfordert einen klaren Vollzug des Düngerechts und eine Ausweisung von ausreichend dimensionierten Schutzgebieten für höher gelegene Grundwasserstöcke, aus denen Wasser zur Trinkwasserversorgung entnommen wird. Über diese Maßnahmen wird Tiefengrundwasser vor Entnahme am besten geschützt und damit wirkungsvoll geschont.

 

Nachdem derzeit 20 % des in Bayern an die Bürger verteilten Wassers in Trinkwasserqualität aus Tiefengrundwasser stammt, kann eine Reduktion dieser Entnahme nur in kleinen Schritten erfolgen. Eine Formulierung hin zu einer Tiefengrundwassernutzung, die erstens ausschließlich der Trinkwasserversorgung vorbehalten bleibt und zweitens auch noch auf den unbestimmten Ausdruck des „zwingend notwendigen Umfangs" begrenzt wird, kann von unserer Seite nicht mitgetragen werden. Insbesondere stellt eine dezentrale Wasseraufbereitung zum Zwecke der Nitratausfällung aus unserer Sicht keine Alternative zur Tiefengrundwassernutzung dar.

 

Keine Bevorzugung der Mineralwasserindustrie

 

Wir bitten, folgenden Satz zu streichen:

 

„Darüber hinaus soll es [das Tiefengrundwasser] nur für solche Zwecke genutzt werden, für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind."

 

Diese „speziellen Eigenschaften" sind unseres Wissens ausschließlich in § 2 Nr. 1 der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasserverordnung) beschrieben. Nachdem das StMUV – wie sich aus der Neufassung des LfU-Merkblattes 1.4/6 – ergibt, eine Nitrataufbereitung als vorzugswürdige Alternative zur Tiefengrundwassernutzung vorsieht, würde mit diesem Satz das bereits heute entnommene Tiefengrundwasser für die öffentlichen Wasserversorger in Zukunft nur noch ganz eingeschränkt zur Verfügung stehen. Für Zwecke der Heilwasserbereitstellung, der Mineralwassergewinnung, für Thermalwasser einschließlich der Tiefengeothermie steht es aufgrund der Mineral- und Tafelwasserverordnung in unbegrenzten Umfang bereit. Dies verstößt zum einen gegen den Vorrang der gesamten öffentlichen Wasserversorgung allgemein und der Trinkwasserversorgung im Besonderen. Die Mineralwasserindustrie erhielte mit dieser Regelung uneingeschränkt weiter Zugang zum Tiefengrundwasser. Die Wasserversorger mit ihrer kommunalen Pflichtaufgabe der Trinkwasserversorgung werden dagegen auf ortsferne Wasserverbünde oder gar Wasseraufbereitungen verwiesen werden. Ein Systemwechsel muss zudem auf Kosten der Gebührenzahler vor Ort erfolgen, die die Nitrateinträge aber nicht verursacht haben. Dies würde vor Ort zu erheblichen Spannungen führen.

 

7.2.3 Wasserversorgung

 

Keine Regelungen zum „2.Standbein" im LEP

 

Ein neuer Grundsatz unter 7.2.3 soll lauten: „Öffentliche Wasserversorgungsanlagen sollen die notwendige Versorgungssicherheit durch mehrere unabhängige Trinkwassergewinnungen oder -zuführungen gewährleisten und hierzu möglichst mit anderen leistungsfähigen Anlagen verbunden werden."

 

Die Versorgungssicherheit ist ein wichtiges Ziel der Wasserversorger. Allerdings werden hier weitgehende Vorgaben an die Wasserversorger gestellt, die aus unserer Sicht nichts mit dem Landesentwicklungsprogramm zu tun haben, sondern vielmehr unmittelbar als Anforderungen an die Wasserversorger gerichtet werden. Auch der Ausdruck „sollen", der juristisch einem „müssen" sehr nahekommt, kann dazu führen, dass insbesondere viele dezentrale Anlagen zur Aufgabe gezwungen werden, weil sie ein sog. „zweites Standbein" für ihre Wasserversorgung aus guten Gründen im Einzelfall nicht sicherstellen können. Die Anforderungen an ein sog. „zweiten Standbein" sollten nach unserem Verständnis im bayerischen Wassergesetz und nicht über das LEP eingeführt werden.

 

Grundwasservorkommen statt Trinkwasservorkommen

 

Im nächsten Grundsatz ist von Trinkwasservorkommen die Rede. Nach unserem Verständnis müsste es hier Grundwasservorkommen heißen.

 

Zusammenfassung zu Nr. 7.2.2 und 7.2.3

 

Die Wasserversorger haben die Aufgabe und die Pflicht, eine funktionierende Infrastruktur zur Verfügung zu stellen und ihren vielfältigen bestehenden Aufgaben und Lieferverpflichtungen – auch gegenüber der Wirtschaft – nachzukommen. Die geänderten Formulierungen im LEP-E zielen nach unserem Verständnis nicht primär darauf ab, die öffentlichen Wasserversorger in ihrer Pflichterfüllung zu stärken. Vielmehr wird über das LEP ein Ausgangspunkt geschaffen, um die vom Staat gewährten Entnahmerechte von Grundwasser und zumal von Tiefengrundwasser dauerhaft zu beschränken. Der Erhalt der kleinteilig strukturierten Wasserversorgung wird nach unserem Verständnis mit dem LEP-E stark erschwert.“

 

Grundsätzlich stellt sich für die Stadt Neustadt b. Coburg die Frage, wer all diese Grundsätze und Ziele umsetzen soll. Gerade Mittelzentren im ländlichen Verdichtungsraum mit ihren neuen sich aus dem Landesentwicklungsprogramm ergebenden Aufgaben und Maßnahmen, dürfen seitens der Staatsregierung nicht allein gelassen werden. Wirksamkeit kann nur entfaltet werden, wenn diese nachhaltig finanziell unterstützt werden, damit sie ihre Aufgaben meistern können, die die Landesplanung von ihr erwartet.