Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 11

Frau Löw trägt den Sachverhalt vor:

Im Stadtrat wird anschließend die Frage nach der Lärmbelastung durch ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten in Hinblick auf eine bundesgesetzliche Regelung, wonach lärmarme Rasenmäher, deren Schallleistungspegel weniger als 88 dB(A) oder deren Emissionswert weniger als 60 dB(A) beträgt, von Montag bis Freitag zusätzlich von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden dürfen, diskutiert. Auch über die Frage der Länge der Mittagsruhe in Hinblick auf die großzügigere Regelung für Gewerbetreibende bestehen Meinungsverschiedenheiten.

Die Diskussion wird sehr kontrovers geführt.

 

Zum Schluss stellt der Oberbürgermeister mehrere Varianten zur Abstimmung:

a)    Die „Mittagsruhe“ in § 1 der neuen Lärmschutzverordnung zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr soll auf die Zeit von 12.00 Uhr und 13.00 Uhr reduziert werden.

Für die Reduzierung stimmen 18 Stadtratsmitglieder, dagegen 5 Stadtratsmitglieder.
Diese ist somit mehrheitlich angenommen.

b)    Ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen von Montag bis Samstag zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 20:00 Uhr ausgeführt werden.

Für die Reduzierung stimmt 1 Stadtratsmitglied, dagegen 22 Stadtratsmitglieder.
Diese ist somit mehrheitlich abgelehnt.

c)    Ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 20:00 Uhr, samstags zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 19:00 Uhr ausgeführt werden.

Für die Regelung stimmen 12 Stadtratsmitglieder, dagegen 11 Stadtratsmitglieder.
Diese ist somit mehrheitlich angenommen.


Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.

 

Der Verwaltung-, Finanz- und Wirtschaftssenat empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Verordnung über die Vermeidung ruhestörenden Lärms in der Großen Kreisstadt Neustadt b. Coburg (Lärmschutzverordnung), wie sie in der Anlage beiliegt, wird mit folgender Änderung erlassen.

§ 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 20:00 Uhr, samstags zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 19:00 Uhr ausgeführt werden.“

§ 1 Satz 3 wird gestrichen.

 

Die Anlage ist Beschlussbestandteil.