Frau Löw trägt den
Sachverhalt vor:
Im Stadtrat wird
anschließend die Frage nach der Lärmbelastung durch ruhestörende Haus- oder
Gartenarbeiten in Hinblick auf eine bundesgesetzliche Regelung, wonach lärmarme
Rasenmäher, deren Schallleistungspegel weniger als 88 dB(A) oder deren
Emissionswert weniger als 60 dB(A) beträgt, von Montag bis Freitag zusätzlich
von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden dürfen, diskutiert. Auch über die
Frage der Länge der Mittagsruhe in Hinblick auf die großzügigere Regelung für
Gewerbetreibende bestehen Meinungsverschiedenheiten.
Die Diskussion wird sehr kontrovers geführt.
Zum Schluss stellt
der Oberbürgermeister mehrere Varianten zur Abstimmung:
a)
Die „Mittagsruhe“ in § 1 der neuen
Lärmschutzverordnung zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr soll auf die Zeit von
12.00 Uhr und 13.00 Uhr reduziert werden.
Für die Reduzierung stimmen 18 Stadtratsmitglieder, dagegen 5
Stadtratsmitglieder.
Diese ist somit mehrheitlich angenommen.
b)
Ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten dürfen
nur an Werktagen von Montag bis Samstag zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie
zwischen 13:00 Uhr und 20:00 Uhr
ausgeführt werden.
Für die Reduzierung stimmt 1 Stadtratsmitglied, dagegen 22 Stadtratsmitglieder.
Diese ist somit mehrheitlich abgelehnt.
c)
Ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten dürfen
nur an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen
13:00 Uhr und 20:00 Uhr, samstags zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie
zwischen 13:00 Uhr und 19:00 Uhr ausgeführt werden.
Für die Regelung stimmen 12 Stadtratsmitglieder, dagegen 11
Stadtratsmitglieder.
Diese ist somit mehrheitlich angenommen.
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Der Verwaltung-, Finanz- und Wirtschaftssenat empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Die Verordnung über die Vermeidung ruhestörenden Lärms in
der Großen Kreisstadt Neustadt b. Coburg (Lärmschutzverordnung), wie sie in der
Anlage beiliegt, wird mit folgender Änderung erlassen.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen von Montag bis
Freitag zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 20:00 Uhr,
samstags zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 19:00 Uhr
ausgeführt werden.“
§ 1 Satz 3 wird gestrichen.
Die Anlage ist Beschlussbestandteil.