Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):

 

Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.

 

Dem Bauantrag BV-Nr. V-065/22 auf Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Umbau des Garagendaches zu einer Dachterrasse kann in der eingereichten Form nicht zugestimmt werden.
Die Befreiungen von den Festsetzungen des B-Planes wegen Überschreitung  der Kniestockhöhe sowie wegen Ersatz des bestehenden Garagensatteldaches durch eine Flachdachkonstruktion mit Dachterrasse können nicht in Aussicht gestellt werden, da die Befreiungstatbestände des §31 BauGB nicht erfüllt sind und zu dem keine Bezugsfälle im bestehenden Wohnbaugebiet „Mupperger Wegäcker“ vorhanden sind.

Bezugnehmend auf die Festsetzungen des B-Planes wäre eine veränderte Satteldachausbildung über der Doppelgarage in Anlehnung an die v. g. Ausführungen der Beschlussvorlage evtl. noch vertretbar.

Eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes hinsichtlich der Farbe der Dachhaut (anthrazit statt rot bis rotbraun) kann in Aussicht gestellt werden.
Eine Befreiung wegen geringfügiger Überschreitung der max. Zwerchgiebellänge (< 1/3 < 2/5) kann in Aussicht gestellt werden, da der Zwerchgiebel noch als untergeordnet eingestuft werden kann.

Eine Geländeanhebung auf dem Baugrundstück um bis zu 1,0 m gegenüber dem südwestlich angrenzenden Nachbargrundstück 5001/2 der Gemarkung Fürth am Berg kann direkt an der Nachbargrenze nicht zugelassen werden.
Grundsätzlich ist das Geländeniveau des Nachbargrundstückes im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze aufzunehmen. Es sind entsprechende prüffähige Planunterlagen zum Geländeverlauf im Bereich der Grundstücksgrenzen vorzulegen.



Das Bauamt führt eine Bauberatung durch.