3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Dem
Bauantrag BV-Nr. V-065/22 auf Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Umbau des
Garagendaches zu einer Dachterrasse kann in der eingereichten Form nicht
zugestimmt werden.
Die Befreiungen von den Festsetzungen des B-Planes wegen Überschreitung der Kniestockhöhe sowie wegen Ersatz des
bestehenden Garagensatteldaches durch eine Flachdachkonstruktion mit
Dachterrasse können nicht in Aussicht gestellt werden, da die
Befreiungstatbestände des §31 BauGB nicht erfüllt sind und zu dem keine
Bezugsfälle im bestehenden Wohnbaugebiet „Mupperger Wegäcker“ vorhanden sind.
Bezugnehmend auf die Festsetzungen des B-Planes wäre eine veränderte
Satteldachausbildung über der Doppelgarage in Anlehnung an die v. g.
Ausführungen der Beschlussvorlage evtl. noch vertretbar.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes hinsichtlich der Farbe der
Dachhaut (anthrazit statt rot bis rotbraun) kann in Aussicht gestellt werden.
Eine Befreiung wegen geringfügiger Überschreitung der max. Zwerchgiebellänge
(< 1/3 < 2/5) kann in Aussicht gestellt werden, da der
Zwerchgiebel noch als untergeordnet eingestuft werden kann.
Eine Geländeanhebung auf dem Baugrundstück um bis zu 1,0 m gegenüber dem
südwestlich angrenzenden Nachbargrundstück 5001/2 der Gemarkung Fürth am
Berg kann direkt an der Nachbargrenze nicht zugelassen werden.
Grundsätzlich ist das Geländeniveau des Nachbargrundstückes im Bereich der
gemeinsamen Grundstücksgrenze aufzunehmen. Es sind entsprechende prüffähige
Planunterlagen zum Geländeverlauf im Bereich der Grundstücksgrenzen vorzulegen.
Das Bauamt führt eine Bauberatung durch.