Christine Schirmer beantwortet ausführlich die Anfragen von Stadtrat Matthias Dietz.
Herr Dietz äußert sich kritisch gegenüber den beantworteten Fragen und erklärt das dies fast nur Absichtserklärungen seien. Ziel des Antrages war Flächen für PV Anlagen auszuweisen und gegebenenfalls den Flächennutzungsplan zu ändern. Bei den Anlagen solle auch eine Landwirtschaftliche Nutzung möglich sein. Dass die Verwaltung auf die Energienutzungspläne verweise die von einem externen Büro bis Dezember ausgearbeitet werde, dauere ihm zu lange.
Oberbürgermeister Frank Rebhan erklärt, der Antrag sei ausführlich im Bausenat vorberaten und auch so beschlossen worden. Die Ergebnisse des Fachbüros zum Flächennutzungsplan werde Anfang 2023 dem Stadtrat vorgestellt. Bis dahin werde man sich nicht festlegen. Im Einzelnen werden die verschiedenen Anträge von der Stadt weiterverfolgt.
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Neustadt
b. Coburg fasst folgenden Beschluss:
Zu Antrag 1
Die
Fertigstellung des Energienutzungsplans ist für Dezember 2022 vorgesehen. Nach
Zustimmung des Aufsichtsrates der KBN wird der Energienutzungsplan
voraussichtlich im Dezember 2022 oder Januar 2023 dem Stadtrat zur
Beschlussfassung vorgelegt werden. Der Energienutzungsplan dient nach
Fertigstellung als Grundlage zur Umsetzung von zukünftigen städtebaulichen
Aufplanungen. Das Baureferat wird bis dahin prüfen und gegebenenfalls
vorbereiten, wie dies umgesetzt werden kann.
Der
Empfehlung des Fachbereichs Stadtplanung wird gefolgt, Bauleitplanverfahren
(Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahren) zur Umsetzung von Sondergebieten
für PV-Freiflächenanlagen nach Erfordernis durchzuführen. Der Gesetzgeber hat
mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB ein wirksames und
zielführendes Instrument den Kommunen an die Hand gegeben, dieses sollte nach
Bedarf zur Anwendung kommen.
Hinsichtlich
Agri-Photovoltaikanlagen sind diese sicherlich auch aus stadtplanerischer Sicht
zu begrüßen, da sie durch eine Doppelnutzung von landwirtschaftlicher Fläche
effizienter sein können. Nach Art. 28 Grundgesetz und Art. 83 Bayerische
Verfassung ist die Ortsplanung Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden.
Bauleitpläne sind gemäß
§ 2
Abs. 1 BauGB aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung erforderlich ist (§ 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB). Dies gibt dem
Stadtrat die Möglichkeit, seine städtebaulichen Ziele vorzugeben bzw.
umzusetzen. Bei Durchführung eines Verfahrens nach § 12 BauGB Vorhaben- und Erschließungsplan
hat der Stadtrat die Aufgabe über den Antrag eines Vorhabenträgers (Investor)
nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Letztlich obliegt es der
Entscheidung des Stadtrates hinsichtlich PV-Anlagen was, wo, wie, wann und von
wem im Stadtgebiet gebaut werden soll.
Zu Antrag 2
Mit den
Optionen Agri-PV-Anlagen und Bürgersolarpark würde sich die Stadt Neustadt für
die Zukunft sicherlich gut aufstellen. Ob die vorgenannte Variante von Bürgersolarparks in Form
von Tochtergesellschaften etc. greifen soll oder wie in Birkig praktiziert über
einen Investor wie die Raiffeisenbank laufen soll, ist grundsätzlich eine
politische Entscheidung. Anzumerken ist, dass das Projektieren und Betreiben
von Solarparks nicht das Kerngeschäft einer Gemeinde sind.
Zu Antrag 3
Im Rahmen des
Energienutzungsplans sind die mögliche geeignete Flächen hinsichtlich der
erneuerbaren Energien erarbeitet worden. Grundsätzlich sollten die
Gewerbetreibenden erst einmal ihre eigenen Flächen und Gebäude auf Geeignetheit
für regenerative Energien überprüfen lassen. Der Energienutzungsplan trifft
auch hier, über seinen Potentialplan Dach-, Stellplatz- und Freiflächen,
Aussagen. Auskünfte hierzu werden nur bei konkreten Anliegen herausgegeben.
Der Gemeinde obliegt es, die
notwendigen Bauleitplanverfahren durchzuführen. Das heißt aber nicht, das die
Stadt Neustadt die Akquirierung von geeigneten Flächen durchführt, dies ist
immer Angelegenheit des PV-Anlagenbetreibers und nicht Angelegenheit der Stadt.
Die städtischen Gremien unterstützen entsprechende Anliegen bei Übereinstimmung
mit dem Energienutzungsplan.
Zu Antrag 4
Der Stadtrat der Stadt Neustadt
beschließt, dass bei allen zukünftigen städtebaulichen Neuaufplanungen
(Bebauungspläne) die Nutzung von regenerativen Energien grundsätzlich
vorgeschrieben wird (Errichtung von PV-Anlagen, Einsatz von Wärmepumpen etc.).
Für bestehende rechtskräftige
Bebauungspläne von Gewerbe- und Industriegebieten ist zu prüfen, ob eine
Änderung/Ergänzung der bestehenden Regelungen sinnvoll und umsetzbar ist.
Zu Antrag 5
Der Energienutzungsplan wird
erste Erkenntnisse liefern, inwieweit die städtischen öffentlichen Gebäude und
die städtischen Wohngebäude bzw. Immobilien mit Dach-PV-Anlagen sinnvoll zu
versehen sind (Wieviel, wo, wie, Auslastung, Potentiale Einspeisungen
hinsichtlich EEG usw.). Für weitere vertiefte Untersuchungen
(Projektentwicklung, Statik, Wirtschaftlichkeitsberechnung usw.) müssen die
dafür erforderlichen Mittel für den Haushalt 2023/2024 vom Baureferat angesetzt
werden. Nach Fertigstellung der vertieften Untersuchungen (evtl. durch die KBN,
Büro Energievision Franken GmbH) können dann entsprechend zum
Umsetzungsvorschlag Angebote, Finanzierungs- und Fördervorschläge eingeholt und
den städtischen Gremien zur Entscheidung unterbreitet werden.
Das Baureferat wird beauftragt,
zu gegebener Zeit die nächsten Schritte vorzubereiten.