Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0

Christine Schirmer beantwortet ausführlich die Anfragen von Stadtrat Matthias Dietz.

 

Herr Dietz äußert sich kritisch gegenüber den beantworteten Fragen und erklärt das dies fast nur Absichtserklärungen seien. Ziel des Antrages war Flächen für PV Anlagen auszuweisen und gegebenenfalls den Flächennutzungsplan zu ändern. Bei den Anlagen solle auch eine Landwirtschaftliche Nutzung möglich sein. Dass die Verwaltung auf die Energienutzungspläne verweise die von einem externen Büro bis Dezember ausgearbeitet werde, dauere ihm zu lange.

 

Oberbürgermeister Frank Rebhan erklärt, der Antrag sei ausführlich im Bausenat vorberaten und auch so beschlossen worden. Die Ergebnisse des Fachbüros zum Flächennutzungsplan werde Anfang 2023 dem Stadtrat vorgestellt. Bis dahin werde man sich nicht festlegen. Im Einzelnen werden die verschiedenen Anträge von der Stadt weiterverfolgt.

 


Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Neustadt b. Coburg fasst folgenden Beschluss:

 

Zu Antrag 1

 

Die Fertigstellung des Energienutzungsplans ist für Dezember 2022 vorgesehen. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der KBN wird der Energienutzungsplan voraussichtlich im Dezember 2022 oder Januar 2023 dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Der Energienutzungsplan dient nach Fertigstellung als Grundlage zur Umsetzung von zukünftigen städtebaulichen Aufplanungen. Das Baureferat wird bis dahin prüfen und gegebenenfalls vorbereiten, wie dies umgesetzt werden kann.

 

Der Empfehlung des Fachbereichs Stadtplanung wird gefolgt, Bauleitplanverfahren (Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahren) zur Umsetzung von Sondergebieten für PV-Freiflächenanlagen nach Erfordernis durchzuführen. Der Gesetzgeber hat mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB ein wirksames und zielführendes Instrument den Kommunen an die Hand gegeben, dieses sollte nach Bedarf zur Anwendung kommen.

 

Hinsichtlich Agri-Photovoltaikanlagen sind diese sicherlich auch aus stadtplanerischer Sicht zu begrüßen, da sie durch eine Doppelnutzung von landwirtschaftlicher Fläche effizienter sein können. Nach Art. 28 Grundgesetz und Art. 83 Bayerische Verfassung ist die Ortsplanung Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Bauleitpläne sind gemäß

§ 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist (§ 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB). Dies gibt dem Stadtrat die Möglichkeit, seine städtebaulichen Ziele vorzugeben bzw. umzusetzen. Bei Durchführung eines Verfahrens nach § 12 BauGB Vorhaben- und Erschließungsplan hat der Stadtrat die Aufgabe über den Antrag eines Vorhabenträgers (Investor) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Letztlich obliegt es der Entscheidung des Stadtrates hinsichtlich PV-Anlagen was, wo, wie, wann und von wem im Stadtgebiet gebaut werden soll.


Zu Antrag 2

 

Mit den Optionen Agri-PV-Anlagen und Bürgersolarpark würde sich die Stadt Neustadt für die Zukunft sicherlich gut aufstellen. Ob die vorgenannte Variante von Bürgersolarparks in Form von Tochtergesellschaften etc. greifen soll oder wie in Birkig praktiziert über einen Investor wie die Raiffeisenbank laufen soll, ist grundsätzlich eine politische Entscheidung. Anzumerken ist, dass das Projektieren und Betreiben von Solarparks nicht das Kerngeschäft einer Gemeinde sind.

 

Zu Antrag 3

 

Im Rahmen des Energienutzungsplans sind die mögliche geeignete Flächen hinsichtlich der erneuerbaren Energien erarbeitet worden. Grundsätzlich sollten die Gewerbetreibenden erst einmal ihre eigenen Flächen und Gebäude auf Geeignetheit für regenerative Energien überprüfen lassen. Der Energienutzungsplan trifft auch hier, über seinen Potentialplan Dach-, Stellplatz- und Freiflächen, Aussagen. Auskünfte hierzu werden nur bei konkreten Anliegen herausgegeben.

 

Der Gemeinde obliegt es, die notwendigen Bauleitplanverfahren durchzuführen. Das heißt aber nicht, das die Stadt Neustadt die Akquirierung von geeigneten Flächen durchführt, dies ist immer Angelegenheit des PV-Anlagenbetreibers und nicht Angelegenheit der Stadt. Die städtischen Gremien unterstützen entsprechende Anliegen bei Übereinstimmung mit dem Energienutzungsplan.

Zu Antrag 4

 

Der Stadtrat der Stadt Neustadt beschließt, dass bei allen zukünftigen städtebaulichen Neuaufplanungen (Bebauungspläne) die Nutzung von regenerativen Energien grundsätzlich vorgeschrieben wird (Errichtung von PV-Anlagen, Einsatz von Wärmepumpen etc.).

 

Für bestehende rechtskräftige Bebauungspläne von Gewerbe- und Industriegebieten ist zu prüfen, ob eine Änderung/Ergänzung der bestehenden Regelungen sinnvoll und umsetzbar ist.

 

Zu Antrag 5

 

Der Energienutzungsplan wird erste Erkenntnisse liefern, inwieweit die städtischen öffentlichen Gebäude und die städtischen Wohngebäude bzw. Immobilien mit Dach-PV-Anlagen sinnvoll zu versehen sind (Wieviel, wo, wie, Auslastung, Potentiale Einspeisungen hinsichtlich EEG usw.). Für weitere vertiefte Untersuchungen (Projektentwicklung, Statik, Wirtschaftlichkeitsberechnung usw.) müssen die dafür erforderlichen Mittel für den Haushalt 2023/2024 vom Baureferat angesetzt werden. Nach Fertigstellung der vertieften Untersuchungen (evtl. durch die KBN, Büro Energievision Franken GmbH) können dann entsprechend zum Umsetzungsvorschlag Angebote, Finanzierungs- und Fördervorschläge eingeholt und den städtischen Gremien zur Entscheidung unterbreitet werden.

 

Das Baureferat wird beauftragt, zu gegebener Zeit die nächsten Schritte vorzubereiten.