Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):

 

Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.

 

An den Bausenat
mit folgendem Beschlussantrag:

 

Der Bausenat empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Neustadt b. Coburg, folgenden Beschluss zu fassen:

 

1. Der Stadtrat der Stadt Neustadt b. Coburg beschließt, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur 1. qualifizierten Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Birkig II“ vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen, wie in der Anlage 1 beigefügten Zusammenstellung des Baureferates vom 03.05.2023, zu würdigen. Das Ergebnis der Abwägung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mitzuteilen.

Die Anlage 1 ist Beschlussbestandteil.

2. Der Stadtrat der Stadt Neustadt beschließt weiterhin, die als Anlage 2 beigefügte Satzung zu erlassen. Die Anlage 2 ist Beschlussbestandteil.

 

 

 

 

 

 

Anlage 2

 

Satzung
der Stadt Neustadt b. Coburg über die

1. qualifizierte Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Birkig II“

im Stadtteil Birkig

 

 

Auf Grundlage der §§ 2, 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634); zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBL. 2023 I Nr. 6) i. V. m. Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802) i. V. m. Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) i. V. m. der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 22) geändert i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch

§ 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)

erlässt die Stadt Neustadt b. Coburg folgende Satzung über die

 

1. qualifizierte Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

„Solarpark Birkig II“

 

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich

aus der Planzeichnung der 1. qualifizierten Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Birkig II“.

§ 2

Bestandteile

Die Satzung über die 1. qualifizierte Änderung des vorhabenbezognen

Bebauungsplans „Solarpark Birkig II“ besteht aus:

 

1. Planzeichnung, Maßstab M 1:1.000, i. d. F. vom 07.12.2022,

2. Textliche Festsetzungen vom 07.12.2022,

3. Vorhaben- und Erschließungsplan vom 07.12.2022

 

Beigefügt sind:

 

1. Begründung vom 07.12.2022 einschließlich

2. Umweltbericht vom 07.12.2022

3. Bericht Technische Inspektion der Photovoltaikanlage (PVA) Birkig II

    vom Juni 2022, TÜV-Rheinland Solar GmbH (Auswirkungen aufs Mikroklima)

5. Schalltechnische Stellungnahme vom 25.04.2022,

    LGA Immissions- und Arbeitsschutz

6. 3. Ergänzung zum Licht-Immissionsgutachten Photovoltaikanlage Birkig II vom     27.04.2022, IBT 4 Light GmbH

 

 

§ 3
In-Kraft-Treten

Die 1. qualifizierte Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans tritt gem.

§ 10 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.