3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Dem Bauantrag BV-Nr. W-242/22 wegen Errichtung einer
beleuchteten Werbetafel am Anwesen Coburger Straße 11, Flurstück Nr. 397 der
Gemarkung Neustadt bei Coburg (auskragend auf FlSt. 403) wird nicht
zugestimmt.
Die Werbeanlage könnte die Verkehrssicherheit an einem, im direkten Umfeld
ohnehin problematischen Bereich in erheblicher Weise beeinträchtigen.
(kreuzender übergeordneter Geh-und Radweg/stark verengte Fahrbahn/Einbahnstraße
bei der der Radfahrverkehr in Gegenrichtung fahren darf).
Im Zusammenhang mit den bestehenden Schaufenstern (die auch Werbeanlagen sind)
stellt diese Werbeanlage eine unzulässige, das Straßenbild grob verunstaltende
Häufung von Werbeanlagen da, die sich nicht in das Straßenbild einfügt. Dies
würde auch dem Gebietscharakter eines Mischgebietes widersprechen.
Außerdem können die Werbeanlagen gegenüber den zugehörigen Gebäudefassaden
nicht mehr aus untergeordnet eingestuft werden.
Abgesehen davon würde die beantragte Werbeanlage auf Grund des erforderlichen
Nachweises von zwei KFZ-Stellplätzen und zugehöriger Beschilderung unmittelbar
vor der Werbeanlage ohnehin stark beeinträchtigt und wäre aus Sicht der
Baugenehmigungsbehörde an dieser Stelle wenig sinnvoll.
Die beleuchtete Werbetafel wird deshalb, entsprechend den v. g.
Ausführungen abgelehnt.
Das Baureferat führt eine Bauberatung mit dem Antragsteller der Werbeanlage,
der Grundstückseigentümerin des Flurstückes 403 und dem Betreiber des
Wettbüros des Anwesens Coburger Straße 11 durch.
Elke Protzmann‘
Dritte Bürgermeisterin