3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Dem Bauantrag BV-Nr. V-239/22 auf Errichtung von 47 aneinandergereihten Kleingaragen
auf Flurstück 2170 der Gem. Neustadt b. Coburg kann in der eingereichten Form
nicht zugestimmt werden.
Vorbehaltlich der immissionsrechtlichen Auflagen und der noch nachzuweisenden
Ableitung der Niederschlagswässer aus den Dächern und den gepflasterten
Hof-/Verkehrsflächen besteht jedoch Einvernehmen mit der geplanten
Garagennutzung, sofern ein Mindestabstand zwischen Garagenfassaden und
nordwestlicher Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche
(Gehweghinterkante) von 10 m eingehalten wird. Danach entfallen ca. 5
Garagen.
Die Ableitung der Niederschlagswässer über Rigolen in den Baugrund muss
gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt Kronach nachgewiesen werden (nachzureichende
Angaben und Unterlagen), damit eine entsprechende wasserrechtliche
Einleitungserlaubnis erteilt werden kann.
Anderenfalls ist ein Überflutungsnachweis zu erbringen,
entsprechend dessen Ergebnissen dann eine Einleitung in das öffentliche
Kanalnetz erfolgen müsste.
Die bestehende oberirdische Telekomleitung zur Versorgung des Anwesens
Austraße 65 muss erhalten bleiben.
Es ist ein Eingrünungs- und Außenanlagenplan vorzulegen, aus dem insbesondere
auch die verbleibenden Grünflächen (und Bepflanzungen) hervorgehen.
Der Bauherr/die Bauherrin wird, im Hinblick auf die aktuellen
Klimaschutzgebungen aufgefordert, die Garagendächer zumindest extensiv zu
begrünen oder mit Photovoltaikanlagen auszustatten und diesbezüglich Kontakt
mit den SWN aufzunehmen.
Die geplanten Werbeanlagen und Fahnenmasten werden bei Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen
und sonstigen Vorschriften zugelassen.
Elke Protzmann
Dritte Bürgermeisterin