Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):

 

Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.

 


Dem Bauantrag BV-Nr. V-239/22 auf Errichtung von 47 aneinandergereihten Kleingaragen auf Flurstück 2170 der Gem. Neustadt b. Coburg kann in der eingereichten Form nicht zugestimmt werden.

Vorbehaltlich der immissionsrechtlichen Auflagen und der noch nachzuweisenden Ableitung der Niederschlagswässer aus den Dächern und den gepflasterten Hof-/Verkehrsflächen besteht jedoch Einvernehmen mit der geplanten Garagennutzung, sofern ein Mindestabstand zwischen Garagenfassaden und nordwestlicher Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche (Gehweghinterkante) von 10 m eingehalten wird. Danach entfallen ca. 5 Garagen.

Die Ableitung der Niederschlagswässer über Rigolen in den Baugrund muss gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt Kronach nachgewiesen werden (nachzureichende Angaben und Unterlagen), damit eine entsprechende wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erteilt werden kann.

Anderenfalls ist ein Überflutungsnachweis zu erbringen, entsprechend dessen Ergebnissen dann eine Einleitung in das öffentliche Kanalnetz erfolgen müsste.

Die bestehende oberirdische Telekomleitung zur Versorgung des Anwesens Austraße 65 muss erhalten bleiben.



Es ist ein Eingrünungs- und Außenanlagenplan vorzulegen, aus dem insbesondere auch die verbleibenden Grünflächen (und Bepflanzungen) hervorgehen.
Der Bauherr/die Bauherrin wird, im Hinblick auf die aktuellen Klimaschutzgebungen aufgefordert, die Garagendächer zumindest extensiv zu begrünen oder mit Photovoltaikanlagen auszustatten und diesbezüglich Kontakt mit den SWN aufzunehmen.

Die geplanten Werbeanlagen und Fahnenmasten werden bei Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen und sonstigen Vorschriften zugelassen.


Elke Protzmann

Dritte Bürgermeisterin