3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
An den Bausenat
mit folgendem
Beschlussantrag:
Der Bausenat der
Stadt Neustadt b. Coburg empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu
fassen: Die Stadt
Neustadt b. Coburg nimmt die Unterlagen der Regierung von Oberfranken –
Bergamt Nordbayern – Hauptbetriebsplan
für die Fortsetzung der Gewinnung von Pegmatitsand im Tagebau „Wellmersdorf“,
Stadt Neustadt b. Coburg, Landkreis Coburg durch die Firma Quarzsandwerk
Wellmersdorf GmbH & Co. KG hinsichtlich einer Erweiterung der Abbaufläche
nach Süden um ca. 12,7 ha (Abbaufläche G) zur Kenntnis. Es wird moniert, dass
keinerlei aussagekräftige maßstabsgerechte Planunterlagen den
Antragsunterlagen beiliegen. Regionalplanung
und allgemeines Städtebaurecht Die Stadt
Neustadt b. Coburg verfügt seit 2003 über einen rechtswirksamen
Flächennutzungsplan. Im Rahmen des damaligen Bauleitplanverfahrens hat sich
die Stadt Neustadt in enger Zusammenarbeit mit dem Regionalen Planungsverband
Oberfranken West auf eine Vorrangfläche PG1 „Neustadt b. Coburg – Süd“
geeinigt und diese als „geplante Vorrangfläche für den Abbau von
Pegmatitsand“ in den Flächennutzungsplan der Stadt Neustadt b. Coburg
übernommen. Insofern ist die ausgewiesene Teilfläche G des
Hauptbetriebsplanes konform mit den Vorgaben des Regionalplans und der
städtebaulichen Entwicklung der Stadt Neustadt hinsichtlich einer zukünftigen
Rohstoffversorgung der Bevölkerung mit Pegmatitsand
und um den weiteren Betrieb vor Ort sicherstellen zu können. Vorsorglich
und vor allem im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Quarzsandwerkes
weisen wir auch in diesem Verfahren bereits daraufhin, dass die
Restabbaufläche G (weiter Richtung Wellmersdorf) und die gegenüberliegende
Abbaufläche K des Rahmenbetriebsplans den Vorgaben des Regionalplans und dem
rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Neustadt widersprechen. Die
Stadt Neustadt hat im Rahmen des damaligen Beteiligungsverfahrens bereits
massive Bedenken geäußert. Aus Sicht der Stadt Neustadt stellt dies eine
weitere unverhältnismäßige Bevorratung von Fläche dar! Eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung, die Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der
Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten hat, ist
so für die Neustadter Bevölkerung und ihre Belange nicht mehr darstellbar. Die Stadt
Neustadt b. Coburg fordert die Firma
Quarzsandwerk Wellmersdorf GmbH & Co. KG auch im Rahmen dieses Verfahrens
auf, dass Thema „Quarzstaub“
abzuarbeiten. Für möglicherweise gesundheitsgefährdende Stoffe gilt generell
das Minimierungsgebot entsprechend der TA Luft. Die Stadt Neustadt nimmt in
diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass seit November 2022 an fünf Standorten
Staubimmissionsmessungen zur Bestimmung der Vorbelastungen durchgeführt
werden. Die Stadt Neustadt setzt voraus, dass diese Ergebnisse und die daraus
resultierenden Handlungsempfehlungen, unter Berücksichtigung der Erweiterung
des zukünftigen Hauptbetriebsplanes, nicht nur der Genehmigungsbehörde
vorgelegt werden, sondern auch der Stadt Neustadt. Der Schutz der Neustadter
Bevölkerung vor Quarzstaub muss sichergestellt sein. Weiterhin
darf der von der Gesamtanlage des QSW ausgehende Lärm den um 6 dB reduzierten
Immissionsrichtwert (Irrelevanzkriterium) von 54 dB(A) / 39 dB(A) für
Dorfgebiete nicht überschreiten (Wellmersdorf, Birkig und Boderndorf). Unter
6.1 werden 60 dB (A) /
45 dB (A) genannt! Um für den Bürger zu vermeiden, dass es zu unzumutbaren
Beeinträchtigungen kommt, ist sicherzustellen, dass die Grenzwerte auch
tatsächlich eingehalten werden. Mangels Lärmgutachten und auch mangels
substanzieller Aussagen in den Antragsunterlagen sind konkrete Unterlagen
nachzufordern. Denn eine Aussage in den Antragsunterlagen, dass die
Grenzwerte eingehalten werden, kann auf der Grundlage der Unterlagen nicht
mit der gebotenen und für den Bürger gewünschten Sicherheit angenommen
werden.
Ein
„Außenvorlassen“ der Träger öffentlicher Belange die das wichtigste Schutzgut
„Wasser“ vertreten, ist aufgrund des vorhandenen Gefährdungspotential nicht
akzeptabel. Trinkwasser ist unser kostbarstes Gut. Der Schutz der
Grundwasserbrunnen (Brunnen der SÜC und der SWN) einschließlich ihrer
Einzugsbereiche muss sichergestellt sein. Eine Gefährdung der
Wasserversorgung ist gerade im Kontext des Klimawandels nicht hinnehmbar. Der
Brunnen Birkig einschließlich seiner Wasserschutzgebiete, der der Versorgung
der Bevölkerung von Neustadt dient, liegt in einer Entfernung von ca. 300 m vom zukünftigen Abbaugebiet G. Das
Wasserwirtschaftsamt Kronach sowie das Landratsamt Coburg / Wasserrecht haben
bisher zu allen bergrechtlichen Verfahren, bezüglich des QSW, erhebliche
Bedenken geäußert und gehen entgegen den Darstellungen des QSW von einem
Nassabbau im Grundwasserbereich oder im Grundwasserschwankungsbereich aus.
Die Stadt Neustadt b. Coburg fordert das Bergamt ungeachtet vorhergehender
Bewertungen und bereits vorgebrachter Bedenken im Hinblick auf die Bedeutung
des Schutzgutes auf, das Wasserwirtschaftsamt Kronach, das Landratsamt Coburg
/ Wasserrecht und die Stadtwerke Neustadt GmbH am Verfahren zu beteiligen. Rekultivierung Abschließend weißt die Stadt Neustadt nochmals daraufhin,
dass es sinnvoll erscheint, den zum
Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2006 vorliegende Rekultivierungsplan
fortzuschreiben. Hierbei wäre die Stadt Neustadt b. Coburg zu beteiligen.
Die
nunmehr angedachte Lösung mit einem Förderband über den Weg 241 muss
sicherstellen, dass die Stadt Neustadt b. Coburg nicht einer erhöhten
Verkehrssicherungspflicht ausgesetzt ist. Um eine effektive Maßnahme
umzusetzen, ist es deshalb unabdingbar, dass das Förderband in einer geschlossenen Röhre statt nur mit
einer Blechwanne über den Weg geführt wird. Nur durch dieses häufig
anzutreffende System wird sichergestellt, dass nicht wegen fehlender
ausreichender Reinigung oder wegen fehlender Eignung der Blechwanne es zur
erhöhten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch eine Verschmutzung des Weges
oder sogar direkt infolge herunterfallenden Abbaumaterials kommt. Dies ist
entsprechend rechtlich sicherzustellen. Erst dann kann eine
Sondernutzungserlaubnis der Stadt für das Förderband erstellt werden. Aufgrund
der dürftigen Aussagen in den Antragsunterlagen zur Nutzung des Flurweges 241
über die Querung durch das Förderband hinaus, sind entweder geeignete
aussagekräftige Antragsunterlagen nachzufordern oder ebenfalls im Rahmen der
Zulassung bereits durch die Regierung von Oberfranken durch Auflage rechtlich
sicherzustellen, dass
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die geplanten Toranlagen im Bereich des Förderbandes nicht hergestellt
werden. Der Zaun und der Schutzwall sind durchgängig zu errichten. |