Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):

 

Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.

 

An den Bausenat
mit folgendem Beschlussantrag:

 

 

Der Bausenat der Stadt Neustadt b. Coburg empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Stadt Neustadt b. Coburg nimmt die Unterlagen der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – Hauptbetriebsplan für die Fortsetzung der Gewinnung von Pegmatitsand im Tagebau „Wellmersdorf“, Stadt Neustadt b. Coburg, Landkreis Coburg durch die Firma Quarzsandwerk Wellmersdorf GmbH & Co. KG hinsichtlich einer Erweiterung der Abbaufläche nach Süden um ca. 12,7 ha (Abbaufläche G) zur Kenntnis. Es wird moniert, dass keinerlei aussagekräftige maßstabsgerechte Planunterlagen den Antragsunterlagen beiliegen.

 

 

Regionalplanung und allgemeines Städtebaurecht

 

Die Stadt Neustadt b. Coburg verfügt seit 2003 über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan. Im Rahmen des damaligen Bauleitplanverfahrens hat sich die Stadt Neustadt in enger Zusammenarbeit mit dem Regionalen Planungsverband Oberfranken West auf eine Vorrangfläche PG1 „Neustadt b. Coburg – Süd“ geeinigt und diese als „geplante Vorrangfläche für den Abbau von Pegmatitsand“ in den Flächennutzungsplan der Stadt Neustadt b. Coburg übernommen. Insofern ist die ausgewiesene Teilfläche G des Hauptbetriebsplanes konform mit den Vorgaben des Regionalplans und der städtebaulichen Entwicklung der Stadt Neustadt hinsichtlich einer zukünftigen Rohstoffversorgung der Bevölkerung mit Pegmatitsand und um den weiteren Betrieb vor Ort sicherstellen zu können.

 

Vorsorglich und vor allem im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Quarzsandwerkes weisen wir auch in diesem Verfahren bereits daraufhin, dass die Restabbaufläche G (weiter Richtung Wellmersdorf) und die gegenüberliegende Abbaufläche K des Rahmenbetriebsplans den Vorgaben des Regionalplans und dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Neustadt widersprechen. Die Stadt Neustadt hat im Rahmen des damaligen Beteiligungsverfahrens bereits massive Bedenken geäußert. Aus Sicht der Stadt Neustadt stellt dies eine weitere unverhältnismäßige Bevorratung von Fläche dar! Eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten hat, ist so für die Neustadter Bevölkerung und ihre Belange nicht mehr darstellbar.

Die Stadt Neustadt b. Coburg fordert die Firma Quarzsandwerk Wellmersdorf GmbH & Co. KG auch im Rahmen dieses Verfahrens auf, dass Thema „Quarzstaub“ abzuarbeiten. Für möglicherweise gesundheitsgefährdende Stoffe gilt generell das Minimierungsgebot entsprechend der TA Luft. Die Stadt Neustadt nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass seit November 2022 an fünf Standorten Staubimmissionsmessungen zur Bestimmung der Vorbelastungen durchgeführt werden. Die Stadt Neustadt setzt voraus, dass diese Ergebnisse und die daraus resultierenden Handlungsempfehlungen, unter Berücksichtigung der Erweiterung des zukünftigen Hauptbetriebsplanes, nicht nur der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden, sondern auch der Stadt Neustadt. Der Schutz der Neustadter Bevölkerung vor Quarzstaub muss sichergestellt sein.

 

Weiterhin darf der von der Gesamtanlage des QSW ausgehende Lärm den um 6 dB reduzierten Immissionsrichtwert (Irrelevanzkriterium) von 54 dB(A) / 39 dB(A) für Dorfgebiete nicht überschreiten (Wellmersdorf, Birkig und Boderndorf). Unter 6.1 werden

60 dB (A) / 45 dB (A) genannt! Um für den Bürger zu vermeiden, dass es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt, ist sicherzustellen, dass die Grenzwerte auch tatsächlich eingehalten werden. Mangels Lärmgutachten und auch mangels substanzieller Aussagen in den Antragsunterlagen sind konkrete Unterlagen nachzufordern. Denn eine Aussage in den Antragsunterlagen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, kann auf der Grundlage der Unterlagen nicht mit der gebotenen und für den Bürger gewünschten Sicherheit angenommen werden.


Das Schutzgut „Klima“ wurde in der Beschreibung und Bewertung möglicher Einwirkungen auf die Umwelt und den entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung in keiner Weise berücksichtigt. Die Stadt Neustadt hat sich als Ziel gesetzt klimaneutral zu sein. Hierfür lässt sie derzeit durch Fachbüros einen Energienutzungsplan sowie ein Klimaanpassungskonzept erstellen. Insofern wäre durch eine gutachterliche Beurteilung die „Klimaneutralität“ der Maßnahme in allen Umsetzungsstadien darzulegen. Die Wertigkeit von Wäldern für den Klimaschutz ist allgemein bekannt (Nach Ortseinsicht wurde festgestellt, dass es sich hier, entgegen den Darstellungen des QSW, nicht um einen reinen Kiefernwald handelt.). Die Rodung von 5.300 m2 Wald, erfordert nicht nur eine Abarbeitung des Schutzgutes Mensch im Rahmen der Hauptbetriebspläne sowie eine Umsetzung eines Rekultivierungsplanes nach Abschluss der Abbaumaßnahmen (ab 2028), sondern verlangt mindestens eine Aufforstung einer entsprechenden Fläche im Vorgriff der Rodungsmaßnahmen.

 

Ein „Außenvorlassen“ der Träger öffentlicher Belange die das wichtigste Schutzgut „Wasser“ vertreten, ist aufgrund des vorhandenen Gefährdungspotential nicht akzeptabel. Trinkwasser ist unser kostbarstes Gut. Der Schutz der Grundwasserbrunnen (Brunnen der SÜC und der SWN) einschließlich ihrer Einzugsbereiche muss sichergestellt sein. Eine Gefährdung der Wasserversorgung ist gerade im Kontext des Klimawandels nicht hinnehmbar. Der Brunnen Birkig einschließlich seiner Wasserschutzgebiete, der der Versorgung der Bevölkerung von Neustadt dient, liegt in einer Entfernung von ca. 300 m vom zukünftigen Abbaugebiet G. Das Wasserwirtschaftsamt Kronach sowie das Landratsamt Coburg / Wasserrecht haben bisher zu allen bergrechtlichen Verfahren, bezüglich des QSW, erhebliche Bedenken geäußert und gehen entgegen den Darstellungen des QSW von einem Nassabbau im Grundwasserbereich oder im Grundwasserschwankungsbereich aus. Die Stadt Neustadt b. Coburg fordert das Bergamt ungeachtet vorhergehender Bewertungen und bereits vorgebrachter Bedenken im Hinblick auf die Bedeutung des Schutzgutes auf, das Wasserwirtschaftsamt Kronach, das Landratsamt Coburg / Wasserrecht und die Stadtwerke Neustadt GmbH am Verfahren zu beteiligen.

 

Rekultivierung

 

Abschließend weißt die Stadt Neustadt nochmals daraufhin, dass es sinnvoll erscheint, den zum Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2006 vorliegende Rekultivierungsplan fortzuschreiben. Hierbei wäre die Stadt Neustadt b. Coburg zu beteiligen.


Förderband und weitergehende Nutzung Flurweg 241

 

Die nunmehr angedachte Lösung mit einem Förderband über den Weg 241 muss sicherstellen, dass die Stadt Neustadt b. Coburg nicht einer erhöhten Verkehrssicherungspflicht ausgesetzt ist. Um eine effektive Maßnahme umzusetzen, ist es deshalb unabdingbar, dass das Förderband in einer geschlossenen Röhre statt nur mit einer Blechwanne über den Weg geführt wird. Nur durch dieses häufig anzutreffende System wird sichergestellt, dass nicht wegen fehlender ausreichender Reinigung oder wegen fehlender Eignung der Blechwanne es zur erhöhten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch eine Verschmutzung des Weges oder sogar direkt infolge herunterfallenden Abbaumaterials kommt. Dies ist entsprechend rechtlich sicherzustellen. Erst dann kann eine Sondernutzungserlaubnis der Stadt für das Förderband erstellt werden.

 

Aufgrund der dürftigen Aussagen in den Antragsunterlagen zur Nutzung des Flurweges 241 über die Querung durch das Förderband hinaus, sind entweder geeignete aussagekräftige Antragsunterlagen nachzufordern oder ebenfalls im Rahmen der Zulassung bereits durch die Regierung von Oberfranken durch Auflage rechtlich sicherzustellen, dass


- die Erschließung der Abbaufläche G durch eine neue Zufahrt über die Gemeindeverbindungsstraße „Brennereistraße“ sicherzustellen ist und

- die geplanten Toranlagen im Bereich des Förderbandes nicht hergestellt werden. Der Zaun und der Schutzwall sind durchgängig zu errichten.