3. Beschlussvortrag (Vorschlag der Verwaltung):
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Dem Bauvorhaben BV-Nr. V-066/23 von Frau Juncai You und
Herrn Steve Bathe wegen Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem
Grundstück FlNr. 1765/53 der Gemarkung Neustadt bei Coburg (Knabweg 2) kann in
der eingereichten Form nicht zugestimmt werden.
Die Befreiungen von den Festsetzungen des B-Planes wegen Überschreitung der
zulässigen Kniestockhöhe sowie wegen der Überdeckung der Einzelgarage mit einem
Pultdach statt mit einem festgesetzten Satteldach werden nicht erteilt, da die
Befreiungstatbestände des §31 BauGB nicht erfüllt sind.
Mit der geplanten Gebäudestellung des Wohnhauses wie auch der Einzelgarage
parallel zur Orffstraße besteht Einvernehmen, sofern ein Mindestabstand von
5,0 m zwischen den jeweiligen Gebäudefassaden und der öffentlichen
Verkehrsfläche eingehalten wird.
Eine Baugenehmigung kann in Aussicht gestellt werden, sofern neben den
allgemeinen Festsetzungen des B-Planes insbesondere die Festsetzung bzgl.
Kniestockhöhe, Farbe der Dachhaut des Wohnhauses, Dachkonstruktion und
Dacheindeckung der Garage eingehalten werden.
Die Versickerung des Niederschlagswassers wird zugelassen. Es wird jedoch
empfohlen, einen Notüberlauf zum öffentlichen Kanal vorzusehen.
Die ca. 3,0 m lange und ca. 0,50 m hohe Stützmauer über OK Gelände im
Terrassenbereich wird zugelassen