Richard Peschel trägt ausführlich den Sachvortrag vor und erklärt den Verfahrensablauf.
Stadtrat Michael Weyh fragt an, ob es Bestrebungen von Seiten der Firma oder der Verwaltung für ein klärendes Gespräch gab.
Oberbürgermeister Frank Rebhan antwortet, dass es mehrere Gespräche mit der Firma gab. Wir seien gehalten Anregungen und Bedenken im Verfahren vorzubringen. Das Verfahren führe das Bergamt. Wir sind eine Behörde und keine Bürgerinitiative und entsprechend sollten wir künftig auch unsere Formulierungen wählen. Die Empfehlung des Bausenates liegt vor und darüber sollten wir heute abstimmen. In Zukunft solle auf die Formulierung geachtet werden.
2. Bürgermeister Martin Stingl möchte darauf hinweisen, dass die Brennerei Straße nach der Erschließung der Abbaufläche G künftig mehr belastet werde. Er bittet dies zu überdenken und mit entsprechenden Stellen nochmal ins Gespräch zu gehen.
Oberbürgermeister Frank Rebhan stimmt dem Vorschlag von Herrn Stingl zu und erklärt, dass unabhängig vom heutigen Beschluss die Verwaltung gebeten werde, diesbezüglich weitere Gespräche zu führen.
Beschluss:
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Der Stadtrat der
Stadt Neustadt b. Coburg fasst folgenden Beschluss:
Die Stadt Neustadt
b. Coburg nimmt die Unterlagen der Regierung von Oberfranken – Bergamt
Nordbayern – Hauptbetriebsplan
für die Fortsetzung der Gewinnung von Pegmatitsand im Tagebau „Wellmersdorf“,
Stadt Neustadt b. Coburg, Landkreis Coburg durch die Firma Quarzsandwerk
Wellmersdorf GmbH & Co. KG hinsichtlich einer Erweiterung der Abbaufläche
nach Süden um ca. 12,7 ha (Abbaufläche G) zur Kenntnis. Es wird moniert, dass keinerlei
aussagekräftige maßstabsgerechte Planunterlagen den Antragsunterlagen beiliegen.
Regionalplanung
und allgemeines Städtebaurecht
Die Stadt
Neustadt b. Coburg verfügt seit 2003 über einen rechtswirksamen
Flächennutzungsplan. Im Rahmen des damaligen Bauleitplanverfahrens hat sich die
Stadt Neustadt in enger Zusammenarbeit mit dem Regionalen Planungsverband
Oberfranken West auf eine Vorrangfläche PG1 „Neustadt b. Coburg – Süd“ geeinigt
und diese als „geplante Vorrangfläche für den Abbau von Pegmatitsand“ in den
Flächennutzungsplan der Stadt Neustadt b. Coburg übernommen. Insofern ist die
ausgewiesene Teilfläche G des Hauptbetriebsplanes konform mit den Vorgaben des
Regionalplans und der städtebaulichen Entwicklung der Stadt Neustadt
hinsichtlich einer zukünftigen Rohstoffversorgung der Bevölkerung mit Pegmatitsand und um den weiteren Betrieb vor Ort
sicherstellen zu können.
Vorsorglich
und vor allem im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Quarzsandwerkes
weisen wir auch in diesem Verfahren bereits daraufhin, dass die Restabbaufläche
G (weiter Richtung Wellmersdorf) und die gegenüberliegende Abbaufläche K des
Rahmenbetriebsplans den Vorgaben des Regionalplans und dem rechtswirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Neustadt widersprechen. Die Stadt Neustadt hat im
Rahmen des damaligen Beteiligungsverfahrens bereits massive Bedenken geäußert.
Aus Sicht der Stadt Neustadt stellt dies eine weitere unverhältnismäßige
Bevorratung von Fläche dar! Eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu
bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte
Bodennutzung zu gewährleisten hat, ist so für die Neustadter Bevölkerung und
ihre Belange nicht mehr darstellbar.
Die Stadt
Neustadt b. Coburg fordert die Firma
Quarzsandwerk Wellmersdorf GmbH & Co. KG auch im Rahmen dieses Verfahrens
auf, dass Thema „Quarzstaub“
abzuarbeiten. Für möglicherweise gesundheitsgefährdende Stoffe gilt generell
das Minimierungsgebot entsprechend der TA Luft. Die Stadt Neustadt nimmt in
diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass seit November 2022 an fünf Standorten
Staubimmissionsmessungen zur Bestimmung der Vorbelastungen durchgeführt werden.
Die Stadt Neustadt setzt voraus, dass diese Ergebnisse und die daraus
resultierenden Handlungsempfehlungen, unter Berücksichtigung der Erweiterung
des zukünftigen Hauptbetriebsplanes, nicht nur der Genehmigungsbehörde
vorgelegt werden, sondern auch der Stadt Neustadt. Der Schutz der Neustadter
Bevölkerung vor Quarzstaub muss sichergestellt sein.
Weiterhin
darf der von der Gesamtanlage des QSW ausgehende Lärm den um 6 dB reduzierten
Immissionsrichtwert (Irrelevanzkriterium) von 54 dB(A) / 39 dB(A) für
Dorfgebiete nicht überschreiten (Wellmersdorf, Birkig und Boderndorf). Unter
6.1 werden
60 dB (A) / 45 dB (A) genannt! Um für den Bürger zu vermeiden, dass es zu
unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt, ist sicherzustellen, dass die Grenzwerte
auch tatsächlich eingehalten werden. Mangels Lärmgutachten und auch mangels
substanzieller Aussagen in den Antragsunterlagen sind konkrete Unterlagen nachzufordern.
Denn eine Aussage in den Antragsunterlagen, dass die Grenzwerte eingehalten
werden, kann auf der Grundlage der Unterlagen nicht mit der gebotenen und für
den Bürger gewünschten Sicherheit angenommen werden.
Das Schutzgut „Klima“ wurde in der Beschreibung und Bewertung möglicher
Einwirkungen auf die Umwelt und den entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung und
Minderung in keiner Weise berücksichtigt. Die Stadt Neustadt hat sich als Ziel
gesetzt klimaneutral zu sein. Hierfür lässt sie derzeit durch Fachbüros einen
Energienutzungsplan sowie ein Klimaanpassungskonzept erstellen. Insofern wäre
durch eine gutachterliche Beurteilung die „Klimaneutralität“ der Maßnahme in
allen Umsetzungsstadien darzulegen. Die Wertigkeit von Wäldern für den Klimaschutz
ist allgemein bekannt (Nach Ortseinsicht wurde festgestellt, dass es sich hier,
entgegen den Darstellungen des QSW, nicht um einen reinen Kiefernwald
handelt.). Die Rodung von 5.300 m2 Wald, erfordert nicht nur eine
Abarbeitung des Schutzgutes Mensch im Rahmen der Hauptbetriebspläne sowie eine
Umsetzung eines Rekultivierungsplanes nach Abschluss der Abbaumaßnahmen (ab
2028), sondern verlangt mindestens eine Aufforstung einer entsprechenden Fläche
im Vorgriff der Rodungsmaßnahmen.
Ein
„Außenvorlassen“ der Träger öffentlicher Belange die das wichtigste Schutzgut
„Wasser“ vertreten, ist aufgrund des vorhandenen Gefährdungspotential nicht
akzeptabel. Trinkwasser ist unser kostbarstes Gut. Der Schutz der
Grundwasserbrunnen (Brunnen der SÜC und der SWN) einschließlich ihrer
Einzugsbereiche muss sichergestellt sein. Eine Gefährdung der Wasserversorgung
ist gerade im Kontext des Klimawandels nicht hinnehmbar. Der Brunnen Birkig
einschließlich seiner Wasserschutzgebiete, der der Versorgung der Bevölkerung
von Neustadt dient, liegt in einer Entfernung von ca.
300 m vom zukünftigen Abbaugebiet G. Das Wasserwirtschaftsamt Kronach
sowie das Landratsamt Coburg / Wasserrecht haben bisher zu allen
bergrechtlichen Verfahren, bezüglich des QSW, erhebliche Bedenken geäußert und
gehen entgegen den Darstellungen des QSW von einem Nassabbau im
Grundwasserbereich oder im Grundwasserschwankungsbereich aus. Die Stadt
Neustadt b. Coburg fordert das Bergamt ungeachtet vorhergehender Bewertungen
und bereits vorgebrachter Bedenken im Hinblick auf die Bedeutung des
Schutzgutes auf, das Wasserwirtschaftsamt Kronach, das Landratsamt Coburg /
Wasserrecht und die Stadtwerke Neustadt GmbH am Verfahren zu beteiligen.
Rekultivierung
Abschließend weißt die Stadt Neustadt nochmals daraufhin,
dass es sinnvoll erscheint, den zum
Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2006 vorliegende Rekultivierungsplan
fortzuschreiben. Hierbei wäre die Stadt Neustadt b. Coburg zu beteiligen.
Förderband und weitergehende Nutzung Flurweg 241
Die
nunmehr angedachte Lösung mit einem Förderband über den Weg 241 muss
sicherstellen, dass die Stadt Neustadt b. Coburg nicht einer erhöhten
Verkehrssicherungspflicht ausgesetzt ist. Um eine effektive Maßnahme umzusetzen,
ist es deshalb unabdingbar, dass das Förderband in einer geschlossenen Röhre statt nur mit einer Blechwanne über den Weg
geführt wird. Nur durch dieses häufig anzutreffende System wird sichergestellt,
dass nicht wegen fehlender ausreichender Reinigung oder wegen fehlender Eignung
der Blechwanne es zur erhöhten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch eine
Verschmutzung des Weges oder sogar direkt infolge herunterfallenden
Abbaumaterials kommt. Dies ist entsprechend rechtlich sicherzustellen. Erst
dann kann eine Sondernutzungserlaubnis der Stadt für das Förderband erstellt
werden.
Aufgrund
der dürftigen Aussagen in den Antragsunterlagen zur Nutzung des Flurweges 241
über die Querung durch das Förderband hinaus, sind entweder geeignete
aussagekräftige Antragsunterlagen nachzufordern oder ebenfalls im Rahmen der
Zulassung bereits durch die Regierung von Oberfranken durch Auflage rechtlich
sicherzustellen, dass
- die Erschließung der Abbaufläche G durch eine neue Zufahrt über die
Gemeindeverbindungsstraße „Brennereistraße“ sicherzustellen ist und
-
die geplanten Toranlagen im Bereich des Förderbandes nicht hergestellt werden.
Der Zaun und der Schutzwall sind durchgängig zu errichten.