Sitzung: 04.03.2024 StR/041/2024
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 0, Befangen: 0
2. Bürgermeister
Martin Stingl nimmt ab 18:07 Uhr wieder an der Sitzung teil.
Ulrich Wolf erklärt ausführlich die
Neukalkulation der Kindergartengebühren:
„Im Zuge und Nachgang der Corona-Pandemie wurde am
18.07.2022 beschlossen, notwendig gewordene Gebührenerhöhungen für die Nutzung
städtischer Kindertageseinrichtungen nicht umzusetzen, um den Eltern in den
Zeiten außergewöhnlicher Belastungen nicht zusätzliche Kosten aufzubürden.
Ab dem Jahr 2024 sind Gebührenerhöhungen in den städtischen Einrichtungen nun
nicht mehr zu umgehen und entsprechende Anpassungen zwingend notwendig.
Ein Großteil der in Trägerschaft der evangelischen Kirche befindlichen
Einrichtungen in Stadt und Landkreis Coburg haben sich in einem Zweckverband
zusammengeschlossen. Dazu gehört in Neustadt aktuell die Kita in Haarbrücken.
Die Gebühren werden kostendeckend kalkuliert, da der Träger keine Eigenmittel
mehr zuschießen kann. Seit dem 01.09.2023 sind dort die neuen Beiträge in
Kraft.
Für die, in Trägerschaft des Zweckverbandes des evangelischen Dekanats Coburg,
sowie der katholischen Kirche stehenden Einrichtungen wird signalisiert, dass
Kostendeckung erzielt werden muss und keine eigenen Finanzmittel zum
Deckungsausgleich herangezogen werden können.
Zukünftig sollen diese Gebühren an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten
angepasst werden. Von Seiten des Zweckverbands der evang. Kirche ist für das
Kinderhaus Haarbrücken eine entsprechende Erhöhung zum 01.09.2024 angekündigt.
Die Beiträge für die, in Trägerschaft der evang. Kirchgemeinde Wildenheid
stehende Kita „Kindernest“, sowie die, in Trägerschaft der evang. Kirchgemeinde
Neustadt stehenden Kitas „Farbenfroh“ und „Löwenzahn“ werden zum 01.05.2024
ebenfalls deutlich erhöht. Dies wurde uns am 31.01.2024 per Email von Herrn
Pfarrer Blechschmidt zusammen mit der neuen Gebührentabelle zugeschickt.
In Sonnefeld, Ebersdorf und Grub am Forst, mit Abstrichen auch in
Gestungshausen, liegen die Kita Gebühren zwischenzeitlich auf dem gleichen
hohen Niveau wie in Neustadt geplant. Auch in anderen Landkreiskommunen wie Bad
Rodach, wo bislang sehr geringe Beiträge erhoben wurden, ist nach Mitteilung
der evangelischen Kirche mit einer deutlichen Erhöhung in der Größenordnung wie
Haarbrücken zu rechnen.
Kostendeckung
Bei der nachfolgend dargestellten und im Vergleich zum Juni 2023 nochmals
aktualisierten Neukalkulation ist eine Kostendeckung zugrunde gelegt.
Es sind alle inneren Verrechnungen und Abschreibungen mit einkalkuliert. Die
Kosten auf den einzelnen Buchungszeiten wurden aufgrund der Ist-Buchungs-Zahlen
der Kinder 2023 umgelegt.
Defizitausgleich
Wenn ein Defizitausgleich an die anderen Träger erfolgen müsste und die
städtischen Kitas die bisherigen Defizite weiter verursachen, wäre überschlägig
mit einem jährlichen Fehlbetrag in Höhe von ca. 900.000 € bis 1.000.000 € zu
rechnen, der zusätzlich zu den Zahlen der aktuellen Haushaltsplanungen
entstehen würde
Leistungen des
Staates an Eltern
Bayerisches Familiengeld erhält jeder
250,00 € monatlich je Kind f. 2. und 3. Lebensjahr
300,00 € ab 3. Kind
Bayerisches Krippengeld bis 60.000 € brutto EK (erhöht je weiteres Kind
um 5000€)
100,00 € monatlich je Kind ab dem 2. bis 3. Lebensjahr
Krippenkinder insg. 350 € monatlich
Beitragszuschuss für Kinder ab 3. Lebensjahr
Regelkinder insg. 100 € monatlich wird
direkt mit Kitabeitrag verrechnet
Übernahme in bestimmten Fällen
Entlastung wird seit dem 01.08.2019 für Familien gewährt, die mindestens eine
der folgenden Sozialleistungen beziehen: Arbeitslosengeld II - Sozialhilfe nach
dem SGB XII - Leistungen nach dem AsylbLG -Wohngeld – Kinderzuschlag.
In diesen Fällen haben die Kinder auf Antrag Anspruch auf Übernahme der
Teilnahmebeiträge bis zum Schuleintritt. In diesen Fällen ist der jeweilige
Bezugsnachweis mit dem Antrag auf Übernahme der Kitakosten beim Landratsamt
einzureichen.
In bestimmten Fällen ist auch die Übernahme der Verpflegungskosten durch
Kreisjugendamt bzw. durch das Jobcenter möglich.
Darstellung der Belastung der Eltern je Kind, heruntergebrochen auf eine Betreuungsstunde
unter Berücksichtigung der staatlichen Leistungen:
Annahmen:
· eventuelle steuerliche Vorteile sind nicht berücksichtigt
· Betreuungstage im Jahr 250
· 250 Tage minus 30 Tage Schließzeiten ergeben 220 Tage Kitabetreuung
Übersichten:
Steuerersparnis
Aufgrund des individuellen Einkommensverhältnisse der
Familien sind nur pauschalierte Rechenbeispiele möglich
2/3 der Aufwendungen an Betreuungsgebühren sind bis max. 6000 € bei der Steuer abzugsfähig, d.h. 4000 € je Kind
Rechnerisch sind das 2/3 der jeweiligen Betreuungsgebühr mal individuellen Steuersatz
Rechenbeispiele bei Betreuungsgebühren von 3.000 €:
Steuerersparnis 300 € bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 15 Prozent
ð Die monatlichen Betreuungsgebühren von 250 € reduzieren sich um 25 €.
Härtefallfond
Es wird empfohlen für Familien, deren Kinder die städtischen KiTas besuchen
· deren Einkommen knapp über der Grenze zum Erhalt von Sozialleistungen liegen
· mit besonderen Belastungen
einen Härtefallfonds zu bilden.
Dieser sollte gedeckelt sein bei 5.000 €.
In diesen Ausnahmenfällen kann ein Antrag auf Zuschuss erfolgen.
Die Belastungen sollten durch Einkommensnachweis und ggf. Ablehnungsbescheide belegt werden.
Übersicht Beiträge
Geschwisterkindermäßigung 20 Euro ab dem 2. Kind
Beispielhafte Ergebnisse Landkreis Herbst 2023:
Zukünftige Beitragsanpassungen
Auch für die städtischen Kindertagesstätten wird vorgeschlagen, zukünftig eine
regelmäßige Anpassung der Gebühren an die Entwicklung der Kosten einzuführen,
um eine so große Erhöhung
zukünftig zu vermeiden.
Vorschlag:
Die Stadt Neustadt b. Coburg sollte im Einklang mit den Kitas Kindernest,
Farbenfroh und Löwenzahn ab 01.05.2024 die Gebührenerhöhung vornehmen. Die
Eltern sollten umgehend über die bevorstehende Erhöhung informiert werden.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, die auf der Grundlage der
neukalkulierten angeglichenen Beiträge anzuwenden.
Sonstiges:
Im Weidach Kindergarten betrug das Defizit zuletzt rund 240.000 €. Für die
anderen städtischen Einrichtungen liegen aufgrund verschiedener
Sondersituationen noch keine belastbaren Zahlen vor. Erhebliche Defizite machen
diese aber alle.
Bei noch niedrigeren Gebühren wird es zu Schwierigkeiten mit den anderen
Trägern kommen, die nicht in unserem Interesse sein können.
Rechtliche Konsequenz
In Folge der Beitrags-/ Gebührenanpassung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen muss konsequenterweise auch die Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten in Neustadt b. Coburg (Kita-Gebührensatzung) geändert werden. Das Rechtsamt empfiehlt hier (da sämtliche Gebühren angepasst werden) den Neuerlass der Kita-Gebührensatzung. Ein entsprechender Entwurf ist dieser Beschlussvorlage beigefügt. Außer wenige weitere Formulierungsänderungen und Konkretisierungen ergeben sich aus dem Entwurf der beabsichtigten Kita-Gebührensatzung für die Betroffenen die rechtsverbindlichen geänderten Kita-Gebühren.
Beschluss:
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des Art. 49 GO befangen ist.
Der Stadtrat fasst folgenden Beschluss:
Die Stadt Neustadt b. Coburg erhöht ab dem 01.05.2024 die Gebühren für die
Nutzung der städtischen Kindertagesstätten auf Grundlage der vorliegenden
Gebührenneukalkulation.
Die Elternbeiräte und in einem weiteren Schritt die Eltern sind umgehend nach
der Vollziehbarkeit der Beschlusses über die bevorstehende Erhöhung zu
informieren.
Die Geschwisterermäßigung ab dem 2. Kind in Höhe von monatlich 20,00 Euro wird beibehalten.
Der in der Vorlage vorgestellte Härtefallfond wird eingeführt.
Alle zwei Jahre, erstmalig zum 01.09.2026 wird auf Basis der jeweiligen Kostenentwicklung die Notwendigkeit von Beitragsanpassungen geprüft.
Die Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten in Neustadt b. Coburg (Kita-Gebührensatzung), wie sie in der Anlage beiliegt, wird erlassen. Die Anlage ist Beschlussbestandteil.